Fünfter Abschnitt.
Von Gebühren bei Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
über
20 bis
incl.
50 Ril.
Rtl. Gr.
In Sachen
über
50 bis
100 Ril.200 *4#
incl.
Ktl. Gr. IRtl. Gr.
von
200 bis
500Rtl.
excl.
Rtl. Gr.
von
500bis
2000
Rtl. u.
daruͤber.
Ril. Gr.
E
□
5r
—
Auch in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist bei Gegenständen,
welche 20 Rthlr. oder. weniger betragen, nur überhaupt ein nach
vernünftigem Ermessen in jedem Falle billig zu bestimmendes
Pausch-Quantum mit Einschluß der baaren Auslagen und Kopialien
anzusetzen. Bei höheren Gegenstanden sind folgende Gebühren= Sätze
zu beobachten.
A
bsolutorium gencrale:; dafuͤr passiren, wenn die vermoͤgende
ormundschaft gänzlich beendigt ist, 2bis 3Rthlr. und in sehr wichtigen.
und weitläuftigen Vormundschaften das Duplum. Uebrigens s. Decharge.
Anmeldung der Beschwerden und Gesuche zum Protokoll.
Fedes Gericht st schuldig, solche Beranstaltungen zu treffen, daß Be-
schwerden und! Gesuche gemeiner Leute an erdentlicher Gerichtsstelle
zu den gewohnlichen Tageszeiten zum Protokoll angebracht werden
koͤnnen. Dafuͤr darf in der Regel nichts genommen werden; wenn
jedoch der Beschwerdefuͤhrer vder Bittsteller vermögend ist;, und der
Gegenstand über 100 Rthlr. beträgt, so können die unter No. 2. des Isten
Abschnitts bestimmten Gebühren für das Protokoll angesetzt werden.
Aanahme an Kind esstatt. Siehe Kontrakt.
Assignation, für gerichtliche Aufnahme derselbkben
Anmerkung. Hierunter sind die Ausfertigungs- Gebühren nicht mit
begriffen. (G. No. 9.)
HAttest. Fär Ertheilung desselben mit Einschluß der Ausferiigunsẽ-
gebühten .
Aufkündigung eines Kapitals, Mieths— Kontrakts u. s. w.
a) Kür die Aufnahme derselben zum Protokoll .
b) Fuͤr die gericht tlche Aufkündigung selbst, wie für ein Dekret.
Aufwartungs-Gebühren werden für jeden Termin liquidirt, nach
der sub No. 29. Abschnitt 1. bestimmten Höhe.
Anmerkung. Diese Gebühren werden jedoch nur bei den Terminen-=
genommen, welche an ordentlicher Gerichtsstelle abgehalten werden.
Auktion; wie No. 9. Abschnitt 4. dieser Taxe mit den Bestimmungen
von Litt. a. bis k.
(Ausfertigungsgebühren, wo sie besonders angerechnet werden
dürfen::
Auszahlungs-Termin.
a) Wenn die Auszahlung von Geldern gerichtlich erfolgen muß, oder
cgauf Ansuchen der Interessenten geschiehet, so werden dafür liquldirt
b) Für die Ausfertigung des Solutions-Rezesses die Gebühren sub
No. 9. dieses Abschnitts. In Rücksicht der Auszahlung der Gel-
der ex depositorio; siehe Dopnstal. Termin.
Berechnung, wenn sie gerichtlich geschiehet, für den Termin
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bis
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12
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2 J —.