Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

Fünfter Abschnitt. 
Von Gebühren bei Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
über 
20 bis 
incl. 
50 Ril. 
Rtl. Gr. 
In Sachen 
über 
50 bis 
100 Ril.200 *4# 
incl. 
Ktl. Gr. IRtl. Gr. 
von 
200 bis 
500Rtl. 
excl. 
Rtl. Gr. 
von 
500bis 
2000 
Rtl. u. 
daruͤber. 
Ril. Gr. 
  
E 
□ 
5r 
— 
  
Auch in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist bei Gegenständen, 
welche 20 Rthlr. oder. weniger betragen, nur überhaupt ein nach 
vernünftigem Ermessen in jedem Falle billig zu bestimmendes 
Pausch-Quantum mit Einschluß der baaren Auslagen und Kopialien 
anzusetzen. Bei höheren Gegenstanden sind folgende Gebühren= Sätze 
zu beobachten. 
A 
bsolutorium gencrale:; dafuͤr passiren, wenn die vermoͤgende 
ormundschaft gänzlich beendigt ist, 2bis 3Rthlr. und in sehr wichtigen. 
und weitläuftigen Vormundschaften das Duplum. Uebrigens s. Decharge. 
Anmeldung der Beschwerden und Gesuche zum Protokoll. 
Fedes Gericht st schuldig, solche Beranstaltungen zu treffen, daß Be- 
schwerden und! Gesuche gemeiner Leute an erdentlicher Gerichtsstelle 
zu den gewohnlichen Tageszeiten zum Protokoll angebracht werden 
koͤnnen. Dafuͤr darf in der Regel nichts genommen werden; wenn 
jedoch der Beschwerdefuͤhrer vder Bittsteller vermögend ist;, und der 
Gegenstand über 100 Rthlr. beträgt, so können die unter No. 2. des Isten 
Abschnitts bestimmten Gebühren für das Protokoll angesetzt werden. 
Aanahme an Kind esstatt. Siehe Kontrakt. 
Assignation, für gerichtliche Aufnahme derselbkben 
Anmerkung. Hierunter sind die Ausfertigungs- Gebühren nicht mit 
begriffen. (G. No. 9.) 
HAttest. Fär Ertheilung desselben mit Einschluß der Ausferiigunsẽ- 
gebühten . 
Aufkündigung eines Kapitals, Mieths— Kontrakts u. s. w. 
a) Kür die Aufnahme derselben zum Protokoll . 
b) Fuͤr die gericht tlche Aufkündigung selbst, wie für ein Dekret. 
Aufwartungs-Gebühren werden für jeden Termin liquidirt, nach 
der sub No. 29. Abschnitt 1. bestimmten Höhe. 
Anmerkung. Diese Gebühren werden jedoch nur bei den Terminen-= 
genommen, welche an ordentlicher Gerichtsstelle abgehalten werden. 
Auktion; wie No. 9. Abschnitt 4. dieser Taxe mit den Bestimmungen 
von Litt. a. bis k. 
(Ausfertigungsgebühren, wo sie besonders angerechnet werden 
dürfen:: 
Auszahlungs-Termin. 
a) Wenn die Auszahlung von Geldern gerichtlich erfolgen muß, oder 
cgauf Ansuchen der Interessenten geschiehet, so werden dafür liquldirt 
b) Für die Ausfertigung des Solutions-Rezesses die Gebühren sub 
No. 9. dieses Abschnitts. In Rücksicht der Auszahlung der Gel- 
der ex depositorio; siehe Dopnstal. Termin. 
Berechnung, wenn sie gerichtlich geschiehet, für den Termin 
—m 
—. 
  
  
  
  
  
  
- 9 
. 
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* . 
  
  
  
  
  
  
J— 
bis 
E 
12 
— 
7 
2 J —. 
  
  
 
	        
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