Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

für Stadt= auch Land- 
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Gebuͤhren-Taxe 
Landbewohner, Zehntausend Einwohner und darüber enthalten. 
  
(Die Einleitung siehe 
  
  
Pag. 3.) 
W und Stadtgerichte in den großen Städten, welche, 
mit Ausschluß des Militairs und der zur Stadtgerichtsbarkeit gezogenen 
  
Erster Abschnitt. 
Von den Gebühren im ordentlichen Prozeß. 
über 
20 bis 
50 Rtl. 
incl. 
Ril. Gr. 
#—ntt 
Gegenstand des Prozesses 
  
über 
50 bis 
100 Rtl. 
incl. 
Ril. Gr. 
über 
100 bis 
200 Ril. 
excl. 
Rtl. Gr. 
von 
200 bis 
500 Ril. 
exel. 
Ril. Gr. 
von 
500 bis 
2000 
Rtlr. u. 
daruͤber. 
Rtl. Gr. 
  
□ 
J0Ö 
„ 
4| Ist einc schriftliche 
  
Wenn der Gegenstand des Streites nur 20 Rthlr. oder weniger be- 
trägt; so finden keine Taxen statt, sondern es werden, je nachdem 
der Betrag des Gegenstandes der Summe von 20 Rthlr. mehr oder 
weniger sich nähert, nur überhaupt 8 Gr. bis 1 Rthlr. 8 Gr. Pro- 
tokollgebühren angesegt. 
In Injuriensachen zwischen Personen vom gemeinen Bürger= oder 
Bauerstande sind zu entrichten: 
Wa) an Protokollgebührten EBEGpr. 
b) für die Abhörung eines jeden vorgeschlagenen Zeugen 2 Gr. 
J)für das Erkennt.niiin 6Gr. 
d) für dessen Ausfertigung, wenn der Beleidigte solche auf 
Kosten des Beleidigers verlangt r. 
Bei andern Gegenständen werden die Gebühren nach Verschiedenheit 
der Höhe folgendermaßen festgesetzt: " 
Für die zum Protokoll erklärte Anmeldung der Klage und für die dar- 
auf zu erlassende Verfügung, insofern letztere bloß mündlich erfolgt, 
zusaummneeeeeenn;;;; 
Vorladung des Klägers zur Aufnahme der voll- 
standigen Klage erforderlich; so werden dafür entrichtet .. 
Der ad 4. gedachte Satz wird auch genommen, wenn der Klaͤger mit 
der Klage schriftlich zurückgewiesen werden muß. 
Für die Einziehung der Information vom Kläger und Aufnahme der Klage 
Sollte die Einziehung der Information und die Aufnahme der Klage 
wegen besonderer Weitläuftigkeit der Sache, in einem Termine nicht 
beendigt werden können; so wird für jeden der folgenden der nie- 
drigste ad 6. bestimmte Satz genommen. 
Anmerkung. 1) Die lnuterventio principalis ist ein besonderer Pro- 
zeß, und wird also auch in Ansehung der Gebühren so behandelt. 
Hingegen wird bei der Interventione accessoria für die Einziehung 
der Information darüber, und für die Aufnehmung derselben, nur 
die Hälfte des ad 6. bestimmten Satzes genommen. Im weitern 
Verfolg wird diese Intervention mit der Hauptsache zugleich verhan- 
delt, und der Intervenient wie jede andere, an einem Prozeß theil- 
nehmende Parthei, betrachtet. 
2) Mit der Litis-Denunziation und Adzitation hat es gleiche Bewand- 
niß, wie mit der Interventione accessoria. Insofern aber der Litis- 
Denunziant und Denunziat über das Fundament des Regresses mit 
einander streiten, ist solches ein besonderer Prozeß. 
6 
  
  
  
  
  
  
12 
12 
16 
  
  
  
12 
16 
  
  
16 
18 
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3) Bei
	        
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