Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

No. 
Gebühren-Tare 
für Stadt= auch Land= und Stadtgerichte in den großen 
Städten. 
Gegenstand des Prozesses 
  
über 
20 bis 
50 Rtl. 
incl. 
Ril. Gr. 
über 
50 bis 
100 Rtl. 
incl. 
Rtl. Gr. 
uͤber 
100 bis 
200 Rtl. 
excl. 
Rtl. Gr. 
von 
200 bis 
500 Ril. 
excl. 
Rtl. Gr. 
von 
500 bis 
2000 
Rtl. u. 
daruͤber. 
Rtl. Gr. 
  
10 
11 
12 
14 
16 
— 
17. 
  
3) Bei der Rekonvention, wenn sie nach Vorschrift der Allgemeinen 
Gerichtsordnung, in einem Prozeß mit der Klage verhandelt werden 
muß, können keine besondern Sätze vorkommen. Muß aber die Wie- 
derklage in separato ausgeführt werden; so ist sie als ein besonde- 
rer Prozeß auch in Ansehung der Kosten zu behandeln. 
Fär die erste Vorladung des Verklagten, des Klägers zum ersten In- 
struktions-Termin, des Litis-Denunziaten oder andern Adzitaten. 
Geschiehet diese erste Borladung des Klägers oder Verklagten durch 
ein bloßes Dekret, ohne Ausfertigung; so wird dafür nur die Halfte 
des obigen Satzes entrichtet. 
Die zweite und alle etwa folgende Vorladungen der Partheien, werden 
nur als bloße Dekrete ohne Taxen bezahlt, es wäre denn, daß ein 
oder der andere Theil den ersten Termin frustrirt hätte, als in wel- 
chem Falle die neuen Vorladungen ebenfalls schriftlich erlassen wer- 
den müssen; und ist dafür eben soviel, wie bei der ersten Vorladung 
zu entrichten. 
Fär die Vernehmung des Beklagten und Aufnahme seiner Antwort auf 
die Klage, wird in den vier ersten Kolonnen nichts angesetzt. In 
der letzten Kolonne ist dafür eben so viel wie für die Aufnahme der 
Klage (Nr. 6. dieses Abschnitts) zu entrichten. 
Für die Instruktion der Sache, Regulirung des status causae et con- 
troversiac, Aufnahme der Beweismittel, wenn letztere an dem Orte, 
wo das Gericht seinen Sitz hat, geschehen kann, Versuch der Sühne 
und Abschluß der Sache, insofern diese Geschäfte in einem oder zwei 
Terminen beendigt werden konnen, von jedem Theie. 
Wenn wegen Weitläuftigkeit der Sache oder durch das Berschulden 
der Partheien, mehr als zwei Termine haben abgehalten werden 
müssen; so wird für den dritten und jeden folgenden Termin von 
jedem Theile entrichtttt 
Anmerkung. Wenn nur ein Theil durch sein Verschulden einen 
Termin vereitelt, oder zu mehr Terminen Anlaß gegeben hat; so 
fallen die daraus entstehenden Kosten diesem Theil allein zur Last. 
(Allg. Ger. Ord. Th. 1. Tit. S. S. 8.) " 
Die Geböühren für die Inrotulation der Akten, sind in den drei ersten 
Kolonnen unter den Instruktionsgebühren mit begriffen, in der 4ten 
und öten Kolonne aber werden dafür bezahlt von jedem Theile 
Ist in dem angestandenen Instruktions-Termine blos ein Kontumazial- 
oder Agnitions-Protokoll ausgenommen worden; so werden dafür die 
ad 13. für beide Theile festgesetzten Gebühren entrichtet. 
Für ein Definitiv-Erbenntniß von jedem Theie 
Anmerkungen. a) Wenn das Ocbjebt beträgt 
über 2000 bis 4000 Rthlr. von jedem Theile 10 Nt. 
· . thlr. 
über 41000 Rthlr. von jedem Theie. #h 
5) Wenn die Sache sehr wichtig und verwickelt oder weitläuftig ist, 
so kann außer dem bestimmten Satze, noch die Hälfte, und in au- 
Herordentlichen Fällen der doppelte Satz genommen werden. 
Fär ein Kontumazial-Urtel können die einfachen Sätze der nach Verschie- 
denheit'des Objekts statt findenden Urtelsgebühren, sedoch nur in so weit 
  
  
  
  
16 
12 
10 
  
  
12 
16 
  
  
  
  
16 
  
  
  
18 
— QGeerccs 
  
# 
U! 
  
  
genom-
	        
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