No.
Gebühren-Tare
für Stadt= auch Land= und Stadtgerichte in den großen
Städten.
Gegenstand des Prozesses
über
20 bis
50 Rtl.
incl.
Ril. Gr.
über
50 bis
100 Rtl.
incl.
Rtl. Gr.
uͤber
100 bis
200 Rtl.
excl.
Rtl. Gr.
von
200 bis
500 Ril.
excl.
Rtl. Gr.
von
500 bis
2000
Rtl. u.
daruͤber.
Rtl. Gr.
10
11
12
14
16
—
17.
3) Bei der Rekonvention, wenn sie nach Vorschrift der Allgemeinen
Gerichtsordnung, in einem Prozeß mit der Klage verhandelt werden
muß, können keine besondern Sätze vorkommen. Muß aber die Wie-
derklage in separato ausgeführt werden; so ist sie als ein besonde-
rer Prozeß auch in Ansehung der Kosten zu behandeln.
Fär die erste Vorladung des Verklagten, des Klägers zum ersten In-
struktions-Termin, des Litis-Denunziaten oder andern Adzitaten.
Geschiehet diese erste Borladung des Klägers oder Verklagten durch
ein bloßes Dekret, ohne Ausfertigung; so wird dafür nur die Halfte
des obigen Satzes entrichtet.
Die zweite und alle etwa folgende Vorladungen der Partheien, werden
nur als bloße Dekrete ohne Taxen bezahlt, es wäre denn, daß ein
oder der andere Theil den ersten Termin frustrirt hätte, als in wel-
chem Falle die neuen Vorladungen ebenfalls schriftlich erlassen wer-
den müssen; und ist dafür eben soviel, wie bei der ersten Vorladung
zu entrichten.
Fär die Vernehmung des Beklagten und Aufnahme seiner Antwort auf
die Klage, wird in den vier ersten Kolonnen nichts angesetzt. In
der letzten Kolonne ist dafür eben so viel wie für die Aufnahme der
Klage (Nr. 6. dieses Abschnitts) zu entrichten.
Für die Instruktion der Sache, Regulirung des status causae et con-
troversiac, Aufnahme der Beweismittel, wenn letztere an dem Orte,
wo das Gericht seinen Sitz hat, geschehen kann, Versuch der Sühne
und Abschluß der Sache, insofern diese Geschäfte in einem oder zwei
Terminen beendigt werden konnen, von jedem Theie.
Wenn wegen Weitläuftigkeit der Sache oder durch das Berschulden
der Partheien, mehr als zwei Termine haben abgehalten werden
müssen; so wird für den dritten und jeden folgenden Termin von
jedem Theile entrichtttt
Anmerkung. Wenn nur ein Theil durch sein Verschulden einen
Termin vereitelt, oder zu mehr Terminen Anlaß gegeben hat; so
fallen die daraus entstehenden Kosten diesem Theil allein zur Last.
(Allg. Ger. Ord. Th. 1. Tit. S. S. 8.) "
Die Geböühren für die Inrotulation der Akten, sind in den drei ersten
Kolonnen unter den Instruktionsgebühren mit begriffen, in der 4ten
und öten Kolonne aber werden dafür bezahlt von jedem Theile
Ist in dem angestandenen Instruktions-Termine blos ein Kontumazial-
oder Agnitions-Protokoll ausgenommen worden; so werden dafür die
ad 13. für beide Theile festgesetzten Gebühren entrichtet.
Für ein Definitiv-Erbenntniß von jedem Theie
Anmerkungen. a) Wenn das Ocbjebt beträgt
über 2000 bis 4000 Rthlr. von jedem Theile 10 Nt.
· . thlr.
über 41000 Rthlr. von jedem Theie. #h
5) Wenn die Sache sehr wichtig und verwickelt oder weitläuftig ist,
so kann außer dem bestimmten Satze, noch die Hälfte, und in au-
Herordentlichen Fällen der doppelte Satz genommen werden.
Fär ein Kontumazial-Urtel können die einfachen Sätze der nach Verschie-
denheit'des Objekts statt findenden Urtelsgebühren, sedoch nur in so weit
16
12
10
12
16
16
18
— QGeerccs
#
U!
genom-