Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Dieses findet nicht aufibiejenigen Anwendung, die in den Felddienst ein- 
getreten sind, aber in selbigem wegen erhaltener Wunden nicht wei— 
ter beschäftigt werden können. 
18) Wenn über die Anwendung irgend einer speziellen Vorschrift ein Zweifel 
entstehen sollte, so muß die Behörde von dem Gesichtspunkt der Veror- 
nung vom 7ten v. M. No. 14. dahin ausgehen, daß zu einem öffentlichen 
Amte niemand in Vorschlag gebracht werden dürfe, der nicht entweder vor 
1790. geboren ist, oder bei welchem nicht die Bedingungen der Verord- 
nung vom 7ten v. M. No. 14. eintreten. Es versteht sich daher auch von 
selbst, daß die Dauer des Krieges den Zeitpunkt bestimme, bis zu welchem 
die Unfahigkeit, zum Staaksdienste vorgeschlagen zu werden, erstreckt wird, 
da die Absicht nur ist, daß jeder waffenfähige junge Mann, der jetzt 20 
Jahr alt ist, oder während des Krieges sein 20stes Jahr vollendet, an 
der Vertheidigung des Vaterlandes ehrenvollen Antheil nehme. 
Wien, den 6ten Mai 1815. 
Der Staatskanzler 
C. Fürst von Hardenberg. 
 
	        
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