Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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auch  den  Titel  eines  Großherzogs  von  Posen  in  Unsern  Roͤniglichen  Titel,  und
das  Wappen  der  Provinz  in  das  Wappen  Unsers  Königreichs  auf.

Indem  Wir  Unserm  Generallieutenant  von  Thümen  den  Befehl  gegeben
  haben,  den  an  Uns  zurückgefallenen  Theil  Unserer  frühern  Polnischen  Provinzen
  mit  Unsern  Truppen  zu  besetzen;  haben  Wir  ihm  zugleich  aufgetragen,
denselben  in  Gemeinschaft  mit  Unserm  zum  Oberpräsidenten  des  Großherzogthums
  Posen  ernannten  wirklichen  Geheimenrathe  von  Zerboni  di  Sposetti
förmlich  in  Besitz  zu  nehmen.

Da  die  Zeitumstände  es  nicht  gestatten,  daß  Wir  die  Erbhuldigung  persönlich
  empfangen,  so  haben  Wir  zur  Annahme  derselben  den  zu  Unserm  Statthalter
  im  Großherzogthum  Posen  ernannten  Herrn  Fursten  Anton  Radziwill
Liebden  ausersehen,  und  ihn  bevollmächtigt,  in  Unserm  Namen  die  deshalb  nöthigen
  Verfügungen  zu  treffen.

Das  zu  Urkund  haben  Wir  dieses  Patent  eigenhändig  vollzogen  und  mit
Beidrückung  Unsers  Königlichen  Insiegels  bekräftigen  lassen.

Geschehen  zu  Wien,  den  15ten  Mai  1815.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  F.  v.  Hardenberg.

(No.  278.)