Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

— 46 — 
auch den Titel eines Großherzogs von Posen in Unsern Roͤniglichen Titel, und 
das Wappen der Provinz in das Wappen Unsers Königreichs auf. 
Indem Wir Unserm Generallieutenant von Thümen den Befehl gege- 
ben haben, den an Uns zurückgefallenen Theil Unserer frühern Polnischen Pro- 
vinzen mit Unsern Truppen zu besetzen; haben Wir ihm zugleich aufgetragen, 
denselben in Gemeinschaft mit Unserm zum Oberpräsidenten des Großherzog= 
thums Posen ernannten wirklichen Geheimenrathe von Zerboni di Sposetti 
förmlich in Besitz zu nehmen. 
Da die Zeitumstände es nicht gestatten, daß Wir die Erbhuldigung per- 
sönlich empfangen, so haben Wir zur Annahme derselben den zu Unserm Statt- 
halter im Großherzogthum Posen ernannten Herrn Fursten Anton Radziwill 
Liebden ausersehen, und ihn bevollmächtigt, in Unserm Namen die deshalb nö- 
thigen Verfügungen zu treffen. 
Das zu Urkund haben Wir dieses Patent eigenhändig vollzogen und mit 
Beidrückung Unsers Königlichen Insiegels bekräftigen lassen. 
Geschehen zu Wien, den 15ten Mai 1815. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. F. v. Hardenberg. 
(No. 278.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.