Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Dieses  findet  nicht  aufibiejenigen  Anwendung,  die  in  den  Felddienst  eingetreten
  sind,  aber  in  selbigem  wegen  erhaltener  Wunden  nicht  wei—
ter  beschäftigt  werden  können.

18)  Wenn  über  die  Anwendung  irgend  einer  speziellen  Vorschrift  ein  Zweifel
entstehen  sollte,  so  muß  die  Behörde  von  dem  Gesichtspunkt  der  Verornung
  vom  7ten  v.  M.  No.  14.  dahin  ausgehen,  daß  zu  einem  öffentlichen
Amte  niemand  in  Vorschlag  gebracht  werden  dürfe,  der  nicht  entweder  vor
1790.  geboren  ist,  oder  bei  welchem  nicht  die  Bedingungen  der  Verordnung
  vom  7ten  v.  M.  No.  14.  eintreten.  Es  versteht  sich  daher  auch  von
selbst,  daß  die  Dauer  des  Krieges  den  Zeitpunkt  bestimme,  bis  zu  welchem
die  Unfahigkeit,  zum  Staaksdienste  vorgeschlagen  zu  werden,  erstreckt  wird,
da  die  Absicht  nur  ist,  daß  jeder  waffenfähige  junge  Mann,  der  jetzt  20
Jahr  alt  ist,  oder  während  des  Krieges  sein  20stes  Jahr  vollendet,  an
der  Vertheidigung  des  Vaterlandes  ehrenvollen  Antheil  nehme.

Wien,  den  6ten  Mai  1815.

Der  Staatskanzler
C.  Fürst  von  Hardenberg.