Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Geset-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagten. 
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———— — No. 1. — 
  
  
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(No. 258.) Allerhöchste Kabinetsorder an das Krieges-Ministerium vom 30sten Oktober 
· 1814., daß Vergehen, welche Kassation oder Ausstoßung aus dem 
Soldatenstande rechtlich nach sich ziehen, den Verlust der Denkmuͤnze 
für die Jahre 1813 und 1814. zur Folge haben sollen. 
Ar# die hierbei zurückgehende Anfrage des General-Majors Decker, be- 
stimme Ich, daß Vergehen, welche Kassation oder Ausstoßung aus dem Sol- 
datenstande rechtlich nach sich ziehen, den Verlust der Denkmünze für die 
Kriegesjahre 1813 und 1814. zur Folge haben sollen. In solchen Fällen 
ist also das Erkenntniß auch hierauf zu richten, und die Denkmönze durch 
das Regiment an die General-Ordens-Commisston einzusenden. Wenn 
aber bei geringern Vergehen, außer dem Verlust des Nationalabzeichens, 
nur auf Festungsstrafe in der Strafabtheilung eines Garnison-Bataillons 
zu erkennen ist, so soll das Erkenntniß zwar ebenfalls auf den Verlust der 
Denkmunze gerichtet, die letztere aber bei dem Regimente aufbewahrt, und 
im Fall der Sträfling nach ausgestandener Strafe, wegen bewiesener Bes- 
serung zur Versetzung in die iste Klasse des Soldatenstandes in Vorschlag 
gebracht wird, jedesmal bemerkt werden, ob er der Denkmünze für den 
Krieg verlustig erklärt worden sey, damit demnächst von Mir bestimmt wer- 
den kann, ob er der Wiedererlangung derselben würdig ist oder nicht. Ich 
trage dem Krieges-Ministerio auf, diese Bestimmung den kommandirenden 
Generalen, den Militair-Gouvernements, dem General-Auditoriate und der 
General-Ordens-Commission zur Nachricht bekannt zu machen. 
Wien, den 30sten Oktober 1814. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Krieges-Ministerium. 
7—[MlhsX——— 
  
Fahrgang 1815. A ([No. 259.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 16ten Februar 1815.)
	        
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