Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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§.  102.

Außer  in  dem  Falle  polizeilicher  Anordnung  (§§.  98  und  99)  darf  eine
Pockenimpfung  der  Schafe  nicht  vorgenommen  werden  (§.  49  des  Gesetzes).

§.  103.

Im  Falle  des  §.  99,  wenn  die  Seuche  im  Orte  selbst  oder  in  dessen  Umgegend
  eine  größere  Verbreitung  gewinnt,  oder  wenn  die  Impfung  der  bedrohten
Herden  angeordnet  ist,  sind  an  Stelle  der  in  den  §§.  94  bis  98  dieser  Instruktion
bezeichneten  Schutzmaßregeln  für  den  oder  die  von  der  Seuche  befallenen  Orte
und  deren  Feldmarken  nachfolgende  Verkehrsbeschränkungen  anzuordnen:

1.  die  Ausführung  von  Schafen,  von  Schafdünger  und  von  Rauhfutter
oder  Stroh,  welches  nach  dem  Orte  seiner  Lagerung  als  Träger  des
Ansteckungsstoffes  anzusehen  ist,  darf  nicht  stattfinden;

2.  die  Ein-  oder  Durchführung  von  Schafen  darf  nur  mit  Erlaubniß
der  Polizeibehörde  unter  Beobachtung  der  von  derselben  vorzuschreibenden
Schutzmaßregeln  erfolgen;

3.  Wolle  darf  nur  mit  Erlaubniß  der  Polizeibehörde  und  nur  dann  ausgeführt
  werden,  wenn  sie  in  festen  Säcken  verpackt  ist;

4.  Häute  von  gefallenen  oder  getödteten  pockenkranken  Schafen  dürfen
nur  in  vollkommen  getrocknetem  Zustande  ausgeführt  werden,  sofern
nicht  die  direkte  Ablieferung  derselben  an  eine  Gerberei  erfolgt;

5.  der  Weidegang  der  Schafe  innerhalb  der  Feldmark  ist  zwar  zu  gestatten,
  jedoch  hat  die  Polizeibehörde  rücksichtlich  desselben  diejenigen
Einschränkungen  anzuordnen,  welche  erforderlich  sind,  um  eine  Uebertragung
  der  Seuche  in  die  seuchefreien  Viehstände  der  benachbarten
Ortschaften  zu  verhindern.

Bei  Seuchenausbrüchen  in  großen  Ortschaften  können  die  Vorschriften  dieses

Paragraphen  auf  einzelne  Theile  des  Ortes  oder  der  Feldmark  beschränkt  werden
(§.  22  des  Gesetzes).

 

§.  104.

Wird  die  Seuche  bei  Treibherden  oder  bei  Thieren,  welche  sich  auf  dem
Transporte  befinden,  festgestellt,  so  hat  die  Polizeibehörde  das  Weitertreiben  zu
verbieten  und  die  Absperrung  der  Thiere  anzuordnen.

Beim  Transporte  auf  Eisenbahnen  kann  die  Weiterbeförderung  bis  zu  dem
Orte  gestattet  werden,  an  welchem  die  Thiere  durchseuchen  oder  abgeschlachtet
werden  sollen;  jedoch  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  eine  Berührung  mit  anderen

Schafen  ausgeschlossen  wird.
§.  105.

In  allen  Fällen  eines  Seuchenausbruches  hat  die  Polizeibehörde  den  Besitzer
der  von  der  Pockenseuche  befallenen  Schafe  oder  dessen  Vertreter  anzuhalten,