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&. 10.
Die bisherigen fünf Deputationen werden aufgehoben, desgleichen die
Landes-Oekonomie-Kollegien.
F. 11.
Die erste Hauptabtheilung bearbeitet saͤmmtliche von den Ministern der
auswaͤrtigen Angelegenheiten, des Innern, des Krieges und der Polizey, in
Gemäßheit der Ordre vom 3ten Junius 1814 abhangende Angelegenheiten.
Sie ist daher das Organ dieser Minister.
. 12.
Die Disziplin und Besetzung der Stellen ressortirt vom Minister des
Innern, mit Ausschluß derjenigen Räthe, welche die zum Geschaͤftskreise des
Polizeiministers gehörenden, Angelegenheiten bearbeiten und vom Polizeimini-
ster angestellt werden.
S. 13.
Die Regierung verwaltet:
1) die innern Angelegenheiten der Landeshoheit, als: ständische, Verfas-
sungs-, Landes-, Grenz-, Huldigungs-, Abfahrt= und Abschoß-Sachen,
Censur, Publikation der Gesetze durch das Amtsblatkt.
2) Die Landespolizei, als: die Polizei der allgemeinen Sicherheit, der Le-
bensmittel und andere Gegenstände; das Armenwesen, die Vorsorge zur
Abwendung allgemeiner Beschädigungen, die Besserungshäuser, die mil-
den Stiftungen und ähnliche öffentliche Anstalten, die Aufsicht auf Kom-
munen und Korporationen, die keinen gewerblichen Jweck haben.
3) Die Militairsachen, bei denen die Einwirkung der Civilverwaltung statt
findet, als: Rekrutirung, Veräbschiedung, Mobilmachung, Verpflegung,
Marsche, Servis, Festungsbau.
. 14.
Ausgenommen von der Bearbeitung der Regierung sind:
1) die den Ober-Präsidenten zugetheilten Gegenstände; (H. 3.)
2) die den Ober-Landesgerichten beigelegte Publikation der Gesetze; G. 6.)
3) die Polizei der Gewerbe, mit Einschluß der Aufsicht auf die Korpora-
tionen, die einen gewerblichen Zweck haben.
1.
Fär die Kirchen= und Schul-Sachen besteht im Hauptort jeder Provinz
ein Konsisiorium, dessen Präsident der Ober-Präsident ist.
Dieses übt in Rücksicht auf die Protestanten die Konsistorial-Rechte
aus; in Rücksicht auf die Römisch-Katholischen hat es die landesherrlichen
Rechte circa sacra zu verwalten, In Rücksicht auf alle übrigen Religions-
Par-