— 118 —
so wie an Trinkgeld überhaupt für die Meile bei 4, 3 und 2 Pferden
4 Gr. vergütigt werden.
Alle Landeskollegien und Unterbehörden haben diese Vorschriften zu
befolgen, und darnach die Diäten= und Reisekosten-Liquidationen festzusetzen.
Gegeben Berlin, den 28sten Februar 1816.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Kircheisen. v. Bülow. v. Schuckmann.
W. Furst zu Wittgenstein. v. Boyen.
(No. 345.) Verordnung wegen Annahme der in den Königlichen-Preußischen Provinzen
« zwischen der Elbe, Weser, Maas, dem Rhein, der Mosel und Saar
umlaufenden fremden Geldsorten bei soͤmmtlichen Koͤniglichen Kassen
Vom 28sten Februar 1816.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2.
Die in den wiedereroberten und neuerworbenen Provinzen der Monar-
chie zwischen der Elbe, Weser, Maas, dem Rhein, der Mosel und Saar,
im Umlauf befundlichen verschiedenen Geldsorten, welche bisher, nach eben
so verschiedenen Berechnungen ihres Werths, in Zahlung genommen und aus-
gegeben worden sind, haben, um dem fernern wucherlichen Agiotiren vorzu-
beugen, und Unsern getreuen Unterthanen die Entrichtung ihrer Abgaben in
dergleichen Geldsorten bis dahin zu erleichtern, daß die Verbreitung einer
hinreichenden Menge von Courantgeld nach dem hiesigen Münzfuße bewirkt
sepn wird, die Ausarbeitung eines neuen Tarifs dieser Geldsorten nothwendig
gemacht.
Wir fügen solchen von Uns Selbst vollzogen, der gegenwärtigen Ver-
ordnung in der' Anlage bei, und befehlen hierdurch, daß derselbe vom 1tsten
des kommenden Monats Mai an, in Gültigkeit treten, und von dem gedach-
ten Tage an, die sämmtlichen darin benannten Geldsorten nur nach dem dabei
bemerkten Werth bei allen unsern Kassen in Zahlung angenommen und be-
rechnet werden sollen, wogegen dem Handels= und Gewerbestozde die etwa-
nige Benutzung dieses Tarifs im Privatverkehr, lediglich überlassen wird.
Gegeben Berlin, den 28sten Februar 1816.
Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Kircheisen. v. Bülow. v. Schuckmann.
W. Fürst zu Wittgenstein. v. Boyen. "
Tarif