442 Rußland. (Juli 4.—10.)
der Macht von seiten der Ausbeuter wird die Bewaffnung der Werktätigen,
die Bildung einer Sozialistischen Roten Armee der Arbeiter und Bauern
und die gänzliche Entwaffnung der besitzenden Klassen angeordnet.
Art. 3. 4. Mit dem Ausdruck der unbeugsamen Entschlossenheit, die
Menschheit den Krallen des Finanzkapitals und des Imperialismus zu entreißen,
die in diesem verbrecherischsten aller Kriege die Erde mit Blut überschwemmt
haben, teilt der III. Sowjetkongreß vollkommen die von der
Sowjetregierung geführte Politik des Abbruches der Geheimverträge, der
Herbeiführung der weitestgehenden Fraternisierung zwischen den Arbeitern
und Bauern der gegenwärtig miteinander kriegführenden Armeen und der
Erlangung, unter allen Umständen durch revolutionäre Mittel, eines demokratischen
Friedens der Werktätigen ohne Annexionen und Kontributionen
auf Grund des freien Selbstbestimmungsrechtes der Völker. 5. Zu demselben
Zweck besteht der III. Sowjetkongreß auf dem völligen Bruch mit der barbarischen
Politik der bürgerlichen Zivilisation, die den Wohlstand der Ausbeuter
weniger auserwählter Nationen auf der Knechtung Hunderter von
Millionen der werktätigen Bevölkerung in Asien, in den Kolonien überhaupt
und in den kleinen Ländern aufbaute. 6. Der III. Sowjetkongreß begrüßt die
Politik des Sowjets der Volkskommissare, die die vollständige Unabhängigkeit
Finnlands erklärt, mit der Zurückziehung der Truppen aus Persien begonnen
und das freie Selbstbestimmungsrecht Armeniens proklamiert hat.
Art. 4. 7. Der III. Sowietkongreß ist der Ansicht, daß gegenwärtig, im
Augenblick des Entscheidungskampfes zwischen dem Proletariat und dessen
Ausbeutern, den letzteren in keinem der Regierungsorgane Platz eingeräumt
werden darf. Die Regierungsmacht muß ganz und ausschließlich den werktätigen
Massen und ihrer bevollmächtigten Vertretung, den Sowjets der
Arbeiter-, Soldaten- und Bauerndeputierten, zustehen. 8. Zugleich beschränkt
sich der III. Sowjetikongreß im Bestreben, ein wirklich freies und freiwilliges
und somit ein um so vollständigeres und festeres Bündnis der arbeitenden
Klassen aller Nationen Rußlands zu schaffen, auf die Festlegung der grundlegenden
Leitsätze einer Föderation der Sowjetrepubliken Rußlands und
überläßt es den Arbeitern und Bauern jeder Nation, auf ihrem eigenen
bevollmächtigten Sowjetkongreß selbständig die Entscheidung zu treffen, ob
und auf welchen Grundlagen sie gewillt sind, an der föderalen Regierung
und den sonstigen föderalen Sowjetinstitutionen teilzunehmen.
Abschnitt II der Verfassung: Allgemeine Bestimmungen der
Verfassung der Russ. S. F. Sowjetrepublik lautet:
Art. 5. 9. Die Grundaufgabe der für den gegenwärtigen Uebergangsaugenblick
bestimmten Konstitution der R. S. F. S. besteht in der Errichtung
der Diktatur des städtischen und ländlichen Proletariats und der ärmeren
Bauernschaft in Form einer machtvollen Allruss. Sowjetregierung zum Zweck
der völligen Niederhaltung der Bourgeoisie, der Beseitigung aller Ausnutzung
des Menschen durch den Menschen und der Einsetzung der sozialistischen
Gesellschaftsordnung, unter der es weder eine Klasseneinteilung noch
eine Staatsmacht geben wird. 10. Die Russ. Republik ist eine freie sozialistische
Gemeinschaft aller Werktätigen Rußlands. Die ganze Regierungsgewalt im
Bereich der R. S. F. S. wird von der gesamten, zu städtischen und ländlichen
Sowjets zusammengeschlossenen arbeitenden Bevölkerung des Landes
ausgeübt. 11. Die Sowjets der Gebiete, die sich durch besondere Daseinseigenheiten
und eine besondere nationale Zusammensetzung auszeichnen, dürfen
sich zu autonomen Provinzialverbänden zusammenschließen, an deren Spitze
wie überhaupt an der Spitze aller eventuellen Provinzialvereinigungen die
Provinzialsowjetkongresse und deren Exekutivorgane stehen. Diese autonomen
Provinzialverbände gehören auf Grundlage der Föderation der R. S. F. S.