Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Zweiter Teil. (59b)

442  Rußland.  (Juli  4.—10.)

der  Macht  von  seiten  der  Ausbeuter  wird  die  Bewaffnung  der  Werktätigen,
die  Bildung  einer  Sozialistischen  Roten  Armee  der  Arbeiter  und  Bauern
und  die  gänzliche  Entwaffnung  der  besitzenden  Klassen  angeordnet.

Art.  3.  4.  Mit  dem  Ausdruck  der  unbeugsamen  Entschlossenheit,  die
Menschheit  den  Krallen  des  Finanzkapitals  und  des  Imperialismus  zu  entreißen,
  die  in  diesem  verbrecherischsten  aller  Kriege  die  Erde  mit  Blut  überschwemmt
  haben,  teilt  der  III.  Sowjetkongreß  vollkommen  die  von  der
Sowjetregierung  geführte  Politik  des  Abbruches  der  Geheimverträge,  der
Herbeiführung  der  weitestgehenden  Fraternisierung  zwischen  den  Arbeitern
und  Bauern  der  gegenwärtig  miteinander  kriegführenden  Armeen  und  der
Erlangung,  unter  allen  Umständen  durch  revolutionäre  Mittel,  eines  demokratischen
  Friedens  der  Werktätigen  ohne  Annexionen  und  Kontributionen
auf  Grund  des  freien  Selbstbestimmungsrechtes  der  Völker.  5.  Zu  demselben
Zweck  besteht  der  III.  Sowjetkongreß  auf  dem  völligen  Bruch  mit  der  barbarischen
  Politik  der  bürgerlichen  Zivilisation,  die  den  Wohlstand  der  Ausbeuter
  weniger  auserwählter  Nationen  auf  der  Knechtung  Hunderter  von
Millionen  der  werktätigen  Bevölkerung  in  Asien,  in  den  Kolonien  überhaupt
und  in  den  kleinen  Ländern  aufbaute.  6.  Der  III.  Sowjetkongreß  begrüßt  die
Politik  des  Sowjets  der  Volkskommissare,  die  die  vollständige  Unabhängigkeit
  Finnlands  erklärt,  mit  der  Zurückziehung  der  Truppen  aus  Persien  begonnen
  und  das  freie  Selbstbestimmungsrecht  Armeniens  proklamiert  hat.

Art.  4.  7.  Der  III.  Sowietkongreß  ist  der  Ansicht,  daß  gegenwärtig,  im
Augenblick  des  Entscheidungskampfes  zwischen  dem  Proletariat  und  dessen
Ausbeutern,  den  letzteren  in  keinem  der  Regierungsorgane  Platz  eingeräumt
werden  darf.  Die  Regierungsmacht  muß  ganz  und  ausschließlich  den  werktätigen
  Massen  und  ihrer  bevollmächtigten  Vertretung,  den  Sowjets  der
Arbeiter-,  Soldaten-  und  Bauerndeputierten,  zustehen.  8.  Zugleich  beschränkt
sich  der  III.  Sowjetikongreß  im  Bestreben,  ein  wirklich  freies  und  freiwilliges
und  somit  ein  um  so  vollständigeres  und  festeres  Bündnis  der  arbeitenden
Klassen  aller  Nationen  Rußlands  zu  schaffen,  auf  die  Festlegung  der  grundlegenden
  Leitsätze  einer  Föderation  der  Sowjetrepubliken  Rußlands  und
überläßt  es  den  Arbeitern  und  Bauern  jeder  Nation,  auf  ihrem  eigenen
bevollmächtigten  Sowjetkongreß  selbständig  die  Entscheidung  zu  treffen,  ob
und  auf  welchen  Grundlagen  sie  gewillt  sind,  an  der  föderalen  Regierung
und  den  sonstigen  föderalen  Sowjetinstitutionen  teilzunehmen.

Abschnitt  II  der  Verfassung:  Allgemeine  Bestimmungen  der
Verfassung  der  Russ.  S.  F.  Sowjetrepublik  lautet:

Art.  5.  9.  Die  Grundaufgabe  der  für  den  gegenwärtigen  Uebergangsaugenblick
  bestimmten  Konstitution  der  R.  S.  F.  S.  besteht  in  der  Errichtung
der  Diktatur  des  städtischen  und  ländlichen  Proletariats  und  der  ärmeren
Bauernschaft  in  Form  einer  machtvollen  Allruss.  Sowjetregierung  zum  Zweck
der  völligen  Niederhaltung  der  Bourgeoisie,  der  Beseitigung  aller  Ausnutzung
  des  Menschen  durch  den  Menschen  und  der  Einsetzung  der  sozialistischen
  Gesellschaftsordnung,  unter  der  es  weder  eine  Klasseneinteilung  noch
eine  Staatsmacht  geben  wird.  10.  Die  Russ.  Republik  ist  eine  freie  sozialistische
Gemeinschaft  aller  Werktätigen  Rußlands.  Die  ganze  Regierungsgewalt  im
Bereich  der  R.  S.  F.  S.  wird  von  der  gesamten,  zu  städtischen  und  ländlichen
  Sowjets  zusammengeschlossenen  arbeitenden  Bevölkerung  des  Landes
ausgeübt.  11.  Die  Sowjets  der  Gebiete,  die  sich  durch  besondere  Daseinseigenheiten
  und  eine  besondere  nationale  Zusammensetzung  auszeichnen,  dürfen
sich  zu  autonomen  Provinzialverbänden  zusammenschließen,  an  deren  Spitze
wie  überhaupt  an  der  Spitze  aller  eventuellen  Provinzialvereinigungen  die
Provinzialsowjetkongresse  und  deren  Exekutivorgane  stehen.  Diese  autonomen
Provinzialverbände  gehören  auf  Grundlage  der  Föderation  der  R.  S.  F.  S.