444 Rußland. (Juli 4.—10.)
Art. 6 betr. den Allrussischen Sowjetkongreß der Arbeiter-,
Bauern-, Kosaken= und der Roten-Armee-Deputierten.
24. Der A. S. bildet die höchste Instanz der R. S. F. S. 25. Der A. S.
besteht aus den Vertretern der städtischen Sowiets — wobei je 25 000
Wähler einen Deputierten entsenden — und aus den Vertretern der Gouvernement-
Sowjetkongresse — wobei 125 000 Einwohner einen Deputierten entsenden.
26. Der A. S. wird vom Allruss. Zentralexekutivkomitee mindestens
zweimal im Jahre einberufen. 27. Ein außerordentlicher Allruss. Kongreß
wird vom Allruss. Zentralexekutivkomitee auf eigene Initiative oder auf
Verlangen der Sowjets der Orte, die mindestens ein Drittel der Gesamtbevölkerung
der Republik zählen, einberufen. 28. Der Allruss. Sowjetkongreß
wählt das Allruss. Zentralexekutivkomitee in einem Bestand von nicht mehr
als 200 Personen. 29. Das Allruss. Zentralexekutivkomitee ist vor dem Allruss.
Sowjetkongreß ganz und gar verantwortlich. 30. In der Zeit zwischen
den Sessionen der Sowjetkongresse bildet das Allruss. Zentralexekutivkomitee
die höchste Instanz der Republik.
Art. 7 betr. das Allrussische Zentralexekutivkomitee (Hauptvollzugsausschuß).
31. Das A. Z. bildet das oberste gesetzgebende, verfügende und kontrollausübende
Organ der R. S. F. S. 32. Das A. Z. gibt die allgemeine Richtung
für die Wirksamkeit der Arbeiter-- und Bauernregierung und aller
Organe der Sowjetmacht im Lande an, faßt die Arbeiten der Gesetzgebung
und der Verwaltung zusammen, bringt sie in Einklang miteinander und
überwacht die Verwirklichung der Sowjetverfassung, sowie der Verfügungen
der Allruss. Sowjetkongresse und der Zentralorgane der Sowjetmacht. 33. Das
A. Z. überprüft und genehmigt die vom Sowjet der Volkskommissare oder
von den einzelnen Ressorts eingebrachten Dekretentwürfe und andere Anträge
und erläßt selbst Dekrete und Verfügungen. 34. Das A. Z. beruft den
Allruss. Sowjetkongreß ein, dem es Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegt
und Berichte anläßlich der allgemeinen Politik und einzelner Fragen erstattet.
35. Das A. Z. bildet den Sowjet der Volkskommissare für die allgemeinen
Verwaltungsgeschäfte der R. S. F. S. und dessen Abteilungen
(Volkskommissariate) zur Leitung einzelner Verwaltungsgebiete. 36. Die
Mitglieder des A. Z. sind in den einzelnen Abteilungen (Volkskommissariaten)
tätig oder führen Sonderaufträge des Allrussischen Exekutivkomitees aus.
Art. 8 betr. den Sowjet der Volkskommissare.
37. Dem S. d. V. liegt die allgemeine Geschäftsführung der R. S. F. S.
ob. 38. Zur Verwirklichung dieser Aufgabe erläßt der S. d. V. Dekrete,
Bestimmungen und Instruktionen und trifft überhaupt alle für einen regelmäßigen
und raschen Verlauf des Staatslebens nötigen Maßnahmen. 39. Von
allen seinen Bestimmungen und Beschlüssen setzt der S. d. V. unverzüglich
das A. Z. in Kenntnis. 40. Das A. Z. hat das Recht, jede Bestimmung
oder jeden Beschluß des S. d. V. aufzuheben oder auszusetzen. 41. Alle
Bestimmungen und Beschlüsse des S. d. V. von großer allgemein politischer
Bedeutung werden zur Prüfung und Genehmigung dem A. Z. unterbreitet.
42. Die Mitglieder der S. d. V. stehen an der Spitze der einzelnen Volkskommissariate.
43. Es werden 18 Volkskommissariate gebildet, und namenilich
für: a) Auswärtige Angelegenheiten; b) Das Kriegswesen; c) Die Marine;
d) Innere Angelegenheiten; e) Justiz; f) Arbeit; g) Soziale Versorgung;
h) Volksaufklärung; i) Post- und Telegraphenwesen; k) Nationale Angelegenheiten;
l) Finanzen; m) Verkehrswesen; n) Ackerbau; o) Handel und Industrie;
p) Volksverpflegung; q) Staatskontrolle; r) Den Obersten Volkswirtschaftsrat;
s) Hygiene. 44. Neben jedem Volkskommissar wird unter dessen Vorsitz ein
Kollegium gebildet, dessen Mitglieder vom S. d. V. eingesetzt werden. 45. Der