Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Zweiter Teil. (59b)

444  Rußland.  (Juli  4.—10.)

Art.  6  betr.  den  Allrussischen  Sowjetkongreß  der  Arbeiter-,
Bauern-,  Kosaken=  und  der  Roten-Armee-Deputierten.

24.  Der  A.  S.  bildet  die  höchste  Instanz  der  R.  S.  F.  S.  25.  Der  A.  S.
besteht  aus  den  Vertretern  der  städtischen  Sowiets  —  wobei  je  25 000
Wähler  einen  Deputierten  entsenden  —  und  aus  den  Vertretern  der  Gouvernement-
  Sowjetkongresse  —  wobei  125 000  Einwohner  einen  Deputierten  entsenden.
  26.  Der  A.  S.  wird  vom  Allruss.  Zentralexekutivkomitee  mindestens
zweimal  im  Jahre  einberufen.  27.  Ein  außerordentlicher  Allruss.  Kongreß
wird  vom  Allruss.  Zentralexekutivkomitee  auf  eigene  Initiative  oder  auf
Verlangen  der  Sowjets  der  Orte,  die  mindestens  ein  Drittel  der  Gesamtbevölkerung
  der  Republik  zählen,  einberufen.  28.  Der  Allruss.  Sowjetkongreß
wählt  das  Allruss.  Zentralexekutivkomitee  in  einem  Bestand  von  nicht  mehr
als  200  Personen.  29.  Das  Allruss.  Zentralexekutivkomitee  ist  vor  dem  Allruss.
  Sowjetkongreß  ganz  und  gar  verantwortlich.  30.  In  der  Zeit  zwischen
den  Sessionen  der  Sowjetkongresse  bildet  das  Allruss.  Zentralexekutivkomitee
die  höchste  Instanz  der  Republik.

Art.  7  betr.  das  Allrussische  Zentralexekutivkomitee  (Hauptvollzugsausschuß).


31.  Das  A.  Z.  bildet  das  oberste  gesetzgebende,  verfügende  und  kontrollausübende
  Organ  der  R.  S.  F.  S.  32.  Das  A.  Z.  gibt  die  allgemeine  Richtung
  für  die  Wirksamkeit  der  Arbeiter--  und  Bauernregierung  und  aller
Organe  der  Sowjetmacht  im  Lande  an,  faßt  die  Arbeiten  der  Gesetzgebung
und  der  Verwaltung  zusammen,  bringt  sie  in  Einklang  miteinander  und
überwacht  die  Verwirklichung  der  Sowjetverfassung,  sowie  der  Verfügungen
der  Allruss.  Sowjetkongresse  und  der  Zentralorgane  der  Sowjetmacht.  33.  Das
A.  Z.  überprüft  und  genehmigt  die  vom  Sowjet  der  Volkskommissare  oder
von  den  einzelnen  Ressorts  eingebrachten  Dekretentwürfe  und  andere  Anträge
  und  erläßt  selbst  Dekrete  und  Verfügungen.  34.  Das  A.  Z.  beruft  den
Allruss.  Sowjetkongreß  ein,  dem  es  Rechenschaft  über  seine  Tätigkeit  ablegt
und  Berichte  anläßlich  der  allgemeinen  Politik  und  einzelner  Fragen  erstattet.
  35.  Das  A.  Z.  bildet  den  Sowjet  der  Volkskommissare  für  die  allgemeinen
  Verwaltungsgeschäfte  der  R.  S.  F.  S.  und  dessen  Abteilungen
(Volkskommissariate)  zur  Leitung  einzelner  Verwaltungsgebiete.  36.  Die
Mitglieder  des  A.  Z.  sind  in  den  einzelnen  Abteilungen  (Volkskommissariaten)
tätig  oder  führen  Sonderaufträge  des  Allrussischen  Exekutivkomitees  aus.

Art.  8  betr.  den  Sowjet  der  Volkskommissare.

37.  Dem  S.  d.  V.  liegt  die  allgemeine  Geschäftsführung  der  R.  S.  F.  S.
ob.  38.  Zur  Verwirklichung  dieser  Aufgabe  erläßt  der  S.  d.  V.  Dekrete,
Bestimmungen  und  Instruktionen  und  trifft  überhaupt  alle  für  einen  regelmäßigen
  und  raschen  Verlauf  des  Staatslebens  nötigen  Maßnahmen.  39.  Von
allen  seinen  Bestimmungen  und  Beschlüssen  setzt  der  S.  d.  V.  unverzüglich
das  A.  Z.  in  Kenntnis.  40.  Das  A.  Z.  hat  das  Recht,  jede  Bestimmung
oder  jeden  Beschluß  des  S.  d.  V.  aufzuheben  oder  auszusetzen.  41.  Alle
Bestimmungen  und  Beschlüsse  des  S.  d.  V.  von  großer  allgemein  politischer
Bedeutung  werden  zur  Prüfung  und  Genehmigung  dem  A.  Z.  unterbreitet.
42.  Die  Mitglieder  der  S.  d.  V.  stehen  an  der  Spitze  der  einzelnen  Volkskommissariate.
  43.  Es  werden  18  Volkskommissariate  gebildet,  und  namenilich
  für:  a)  Auswärtige  Angelegenheiten;  b)  Das  Kriegswesen;  c)  Die  Marine;
d)  Innere  Angelegenheiten;  e)  Justiz;  f)  Arbeit;  g)  Soziale  Versorgung;
h)  Volksaufklärung;  i)  Post-  und  Telegraphenwesen;  k)  Nationale  Angelegenheiten;
  l)  Finanzen;  m)  Verkehrswesen;  n)  Ackerbau;  o)  Handel  und  Industrie;
p)  Volksverpflegung;  q)  Staatskontrolle;  r)  Den  Obersten  Volkswirtschaftsrat;
s)  Hygiene.  44.  Neben  jedem  Volkskommissar  wird  unter  dessen  Vorsitz  ein
Kollegium  gebildet,  dessen  Mitglieder  vom  S.  d.  V.  eingesetzt  werden.  45.  Der