Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
  
SJNo. 4. 
  
  
  
(No. 326.) Landwehr-Ordnung. Vom 21sten November 1815. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
Als der nun zum zweitenmale ehrenwoll beendete Krieg ein zahlreiches Heer 
zur Erkämpfung der Selbsiständigkeit des Vaterlandes forderte, da bildete sich 
die Landwehr. Der Eifer mit dem sie in den Provinzen Unsers Reichs er- 
richtet ward, die Ausdauer mit der sie in den Reihen der übrigen Krieger 
kämpfte, geben ihr gerechte Ansprüche auf Unsern Dank. Die Geschichte wird 
der Nachwelt diese Treue, diesen Muth als ein glänzendes Vorbild aufzeich- 
nen. Doch nicht blos das Bewußtseyn treuer Pflichterfüllung sollte der Lohn 
einer so edlen Hingebung seyn; durch die Errichtung der Landwehr zeigte es 
sich bald, daß sie auch fähig sey, fortdauernd zur Vertheidigung des Vater- 
landes beizutragen, da es durch ihre Beibehaltung möglich wird, die Kosten, 
welche sonst die Erhaltung der bewaffneten Macht forderte, zu vermindern und 
den einzelnen Krieger früher, als es sonst möglich war, seiner Heimath und 
seinem Gewerbe zurückzugeben. Diese großen Vortheile bestimmen die Er- 
haltung der Landwehr im Frieden. An den maßigen Umfang des stehenden 
Heeres schließt sich künftig die Landwehr, zwar #mmer zur Vertheidigung des Va- 
terlandes bereit, doch nur dann versammelt, wenn ein feindlicher Anfall oder 
die eigene Bildung es nothwendig macht. Zu diesem Zweck und zur vollstän- 
digen Ausführung der im Gesetz vom 3ten September 18144. für die Land- 
wehr gegebenen Vorschriften, bestimmen Wir über ihre künftige Erhaltung 
Folgendes: 
Die Landwehr bildet einen Theil der bewaffneten Macht, sie krikt in- 
deß nur bei ausbrechendem Kriege und bei den jährlichen Uebungen zusammen. 
Fahrgang 1816. L Mit 
(Ausgegeben zu Berlin den 23sten Januar 1816.)
	        
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