Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

—  107  —
—  uͤbrige  Koͤnigl.  Militairbeamten  werden  nach  ihrem  militairischen  Rang

elt.

Staabsoffiziere,  Ohersten  und  Generale  bekoͤstigen  sich  auf  eigene  Rechnung
in  den  Wirthe  haͤusern;  in  solchen  Orten,  wo  dies  nicht  thunlich  seyn  follte,  bezahlt
  fuͤr  seine  Person  der  Staabsoffizier  einen  Reichsthaler  in  Gold,  der  Oberst
und  General;  einen  Reichsthaler  zwoͤlf  gute  Groschen  in  Gold,  wagegen  der  Quartiertraͤger
  fuͤt  anstaͤn  ge  und  reichliche  Kost  sorgen  muß.  Diese  V#gu#ng  wird
von  den  betreffenden  Staabsoffizieren  unmittelbar  an  dis  Quartiertraͤger  berichtigt.

Weiber  und  Kinder  sollen  in  der  Regel  weder  Quartier  noch  Verpflegung
erhalten.  Sollte  jedoch  ausnahmsweise  dieses  nicht  vermieden  werden  können,
so  ist  diese  Berechtigung  auf  Quartier  und  Verpflegung  in  der  Marschrome  besonders
  zu  bemerken,  und  werden  alsdann  nsio  die  Franen  als  die  Kinder,  gleich
den  Soldaten,  gegen  die  oben  festgesetztf.  Entschädigung  einquartiert  und  verpilegk.
Dagegen  können  die  Frauen  und  Kinder  der  Offizlere  auf  Harbn  und  Verpfle-Zung
  nie  Anspruch  machen-  «'

..  .IF-Sollten
  durchmarschirende  Sen  unterweges  krank  werden,  so  sollen
dicselben  an  die  nächsten  Königl.  Preußischen  Etappeninspekteurs  überwiesen  werden.

B.  Einquartierung  und  Verpflegung  der  Pferde.,

.  10.

Die  Etappenbehörden  und  Ortsobrigkeiten  werden  gehörig  dafür  sorgen,
daß  den  Pferden  stets  möglichst  gure,  reinliche  Stallung  angewiesen  wird.  Ist.
der  Einquarrierte  mit  der  seinen  Pferden  cingrräumten  Stallung  nicht  zufrieden,
fo  hat  er  seine  Beschwerde  bei  der  Orw#odrigkelt  anzubringen;  dagegen  wird  es
Koömgl.  Preugischer  Seits  bei  großer  Verantwortung  untersagt  werden,  dag  die
Milikairpersonen,  welchen  Rang  sie  anch  haben  megen,  die  Pferde  der  Quartierwirthe
  eigemnächtig  aus  dem  S-alle  ziehen  und  die  ihrigen  dagegen  hineinbringen
lassen.

.  7.  ,

Der  Fouragebedarf.  wird  durch  Lieferanten  in  ein,  in  dem  Etappenhauptorte
  zu  errichtendes  Etappenmagazin,  für  dessen  Lokal  die  Lieferanten  selbst  zu
sorgen  haben,  beigeschafft,  die  Lleferung  oll  von  der  Großherzoglichen  Elappenbehörde
  für  einer,  vondem  Königl.  Preußischen  Etappeninfy,  kror  zu  bestimmenden
  Zeitramm  öffemlichwersteigert,  und  dem  Mindestfordernden  ubertragen  wurden.
Nur  wenn  der  Königl.  Preußische  Etappeninspektor  mit  dem.  Erfolg  dieser  erstem
Bertteigerung  zufreeden  ist,  har  es  bei  dieser  Versteigerung  sein  Bewenden;  wenm
ihm  aber  die  Prene  zu  hoch  scheinen,  so  kann  er  auf  einen  zweifen  Bersteigerumstermin
  amragen,  welcher  jedoch  entscheidend  ist.  Den  Gemeinden,  in  denen  kein
Elappenorr  ust,  die  aber  zu  den  Erappenbezirken  gehören,  wird  auf  den  Fall,
wenn  die  Fomage  von  ihnen  gellesert  werden  muß,  solche  im  Preis  der  letztem
Versteigrrung  vergsm#-F.

  18.
Die  Courag-Rationem  werdeit  auf  Anweisim##  der  Großherzogsichen  Etap-#et