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— uͤbrige Koͤnigl. Militairbeamten werden nach ihrem militairischen Rang
elt.
Staabsoffiziere, Ohersten und Generale bekoͤstigen sich auf eigene Rechnung
in den Wirthe haͤusern; in solchen Orten, wo dies nicht thunlich seyn follte, bezahlt
fuͤr seine Person der Staabsoffizier einen Reichsthaler in Gold, der Oberst
und General; einen Reichsthaler zwoͤlf gute Groschen in Gold, wagegen der Quartiertraͤger
fuͤt anstaͤn ge und reichliche Kost sorgen muß. Diese V#gu#ng wird
von den betreffenden Staabsoffizieren unmittelbar an dis Quartiertraͤger berichtigt.
Weiber und Kinder sollen in der Regel weder Quartier noch Verpflegung
erhalten. Sollte jedoch ausnahmsweise dieses nicht vermieden werden können,
so ist diese Berechtigung auf Quartier und Verpflegung in der Marschrome besonders
zu bemerken, und werden alsdann nsio die Franen als die Kinder, gleich
den Soldaten, gegen die oben festgesetztf. Entschädigung einquartiert und verpilegk.
Dagegen können die Frauen und Kinder der Offizlere auf Harbn und Verpfle-Zung
nie Anspruch machen- «'
.. .IF-Sollten
durchmarschirende Sen unterweges krank werden, so sollen
dicselben an die nächsten Königl. Preußischen Etappeninspekteurs überwiesen werden.
B. Einquartierung und Verpflegung der Pferde.,
. 10.
Die Etappenbehörden und Ortsobrigkeiten werden gehörig dafür sorgen,
daß den Pferden stets möglichst gure, reinliche Stallung angewiesen wird. Ist.
der Einquarrierte mit der seinen Pferden cingrräumten Stallung nicht zufrieden,
fo hat er seine Beschwerde bei der Orw#odrigkelt anzubringen; dagegen wird es
Koömgl. Preugischer Seits bei großer Verantwortung untersagt werden, dag die
Milikairpersonen, welchen Rang sie anch haben megen, die Pferde der Quartierwirthe
eigemnächtig aus dem S-alle ziehen und die ihrigen dagegen hineinbringen
lassen.
. 7. ,
Der Fouragebedarf. wird durch Lieferanten in ein, in dem Etappenhauptorte
zu errichtendes Etappenmagazin, für dessen Lokal die Lieferanten selbst zu
sorgen haben, beigeschafft, die Lleferung oll von der Großherzoglichen Elappenbehörde
für einer, vondem Königl. Preußischen Etappeninfy, kror zu bestimmenden
Zeitramm öffemlichwersteigert, und dem Mindestfordernden ubertragen wurden.
Nur wenn der Königl. Preußische Etappeninspektor mit dem. Erfolg dieser erstem
Bertteigerung zufreeden ist, har es bei dieser Versteigerung sein Bewenden; wenm
ihm aber die Prene zu hoch scheinen, so kann er auf einen zweifen Bersteigerumstermin
amragen, welcher jedoch entscheidend ist. Den Gemeinden, in denen kein
Elappenorr ust, die aber zu den Erappenbezirken gehören, wird auf den Fall,
wenn die Fomage von ihnen gellesert werden muß, solche im Preis der letztem
Versteigrrung vergsm#-F.
18.
Die Courag-Rationem werdeit auf Anweisim## der Großherzogsichen Etap-#et