6) Diejenigen, welche zur Verfolgung von Verbrechern abgesandt, und
durch gerichtliche Cerlifikate, oder andere öffentliche Papiere, dazu legi-
timirt sind;
7) Ehefrauen, welche mit ihren Männern, und Kinder, welche mit ihren
Eltern, oder einem derselben reisen, und annoch unter väterlicher Ge-
walt stehen; Pflegebefohlne, die bis zum zurückgelegten vierzehnten Jabre
ihren Vormund auf der Reise begleiten, und alle dielenigen, die in des
Reisenden Lohn, Brod und Gefolge sich befinden, insofern diese Perso-
nen in den Paß resp. des Ehemanns, der Eltern, des Vormundes
und der Dienstherrschaft namentlich mit aufgenommen, und bei Paß-
Inhabern geringern Scandes, oder die nicht umer der Paßausstellen-
den Behörde stehen, im Passe signalisirt find.
§ 3. Zu Ertheilung des, nach dem F. I. erferderlichen Eingangspasses
sind nur berechtige:
1) Unser Staate kanzler;
2) Unser Ministerium der auswärrigen Angelegenheiten;
3) Unser Polizei-Ministerium;
4) Unsere Prooinzial-Regierungen, und zwar nicht blos für die ihnen un-
tergeordnete Provinz, sondern für den ganzen Umfang Unserer Staaten;
5) Unsere, an auswärtigen Höfen akkreditirten Gesandten, Residenten und
Geschäftsträger, so wie Unsere in fremden Staaten angestellten Han-
dels-Agenten und Consuls, jedoch nur an Unsere Unterlhanen und an
diplomalische Personen und Couriere Unsers Hofes;
6) Die Staats= und Provinzial-Regierungs-Behörden auswärtiger Staa-
ten;
7) Die von fremden Gesandtken an auswärtigen Höfen an die Unterthanen
ihres Hofes zur Rückkehr in ihr Vaterland ertheilten Pässe, gelren
auch zu der dabei erforderlichen Durchreise durch Unsere Staaten, je-
doch müssen sie beim Eingange und beim Ausgange von der resp. ersten
und letzten Poligeibehörde visirt werden.
§. 4. Außer den vorgedachten sollen keine Pässe als gültig zu Reisen
in Unsere Staaten angenommen werden; jedoch wird zur Erleichterung des.
Verkebhrs mitr benachbarten Staaren in folgenden Fällen den einheimischen Orts-
Obrigkeiten die Ertheilung von Eingangspässen nachgelassen:
1) Oen inländischen Landräthen und städtischen Polizei- Verwaltungen an
die Bewohner des zunächst angränzenden Distrikte von zwei Meilen des
Auslanges, welche in ihrem resp. Kreise und Bezirk, Handels= oder
andere dringende, oder öfters wiederkehrende Geschäfte haden, und als
unbescholten und unverdächtig der Polizeibehörde bekannt, oder sontz
binlänglich legiti irt sind; wobei uͤberdies gestattet wird, daß diese Paͤsse
nichr