Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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Ven der g. 61. Fuͤr seden Kreis oder nach den Umständen auch für mehrere Kreise 
Thr#me zusammengenommen, wird ein von dem Generalkommissariuc im Einverständ- 
Versenen kei nisse mit dem Oberlandesgerichte des Oepartements auszuwählender Justizbe= 
kem Ree# dienter mit dem beständigen jedoch widerruflichen Auftrage versshent: 
schaft. 1) alle bei Gelegenheit der zum Ressort der Gencralkommission gehörigen Aus- 
einandersetzungen vorkommende Rechtöstreitigkeiten, deren Emschefung den 
ordentlichen. Gerichten vorbehalten ist, zu instruiren:. « 
.2)aqucquisikionderOckonomickommissaricnodcrimf besondere Anweisung 
der Generalkommission auch die zur Entscheidung der letzteren gehörigen 
Streitigkeiten zu instruiren; 6 
Z) die Auseinandersetzungerezesse aufzunehmen und von den Partheien voll- 
ziehen zu lassen; « ** 
4) die Oekonomickommissarien auf Verlangen derselben mit seinem rechtlichen. 
Guvtachten oder auch bei Vollziehung elnzelner Akte ihres Geschafis zu un- 
terstützen und sofern es nicht auf Anwendung skonomisch-technischer Kennt- 
nisse ankömmt, zu vertreten. 
S 02. Die Ernennung dieser beständigen Kommissarten schließt jedoch 
Unicht aus, daß die in der Regel von denselben zu verrichtenden Geschäfte inner- 
„halb ihres Sprengels auch andern Justizbedienten resp. von dem Generalkom= 
missariate oder dein Oberlandesgerichte aufgetragen wsrden. 
§. 63. Auch zu den der Regel nach von Oekonomiekominissarien zu be- 
wirkenden Regulirungen und Auseinandersetzungen, können Juflizbediente, welche 
zu einem Richteramte geschickt und verpflichtet sind, gebraucht werden. 
E. 6.). Haben sich dergleichen Beamte (F. 63.) über ihre Qualisikation 
-als ökonomische Sachverständige noch nicht ausgewiesen (F. 57.), so müssen sie 
bei Instruktion entskehender Skreitigkeiten über die hierbei zur Erörterung kom- 
menden ökonomischen Fragen einen Oekonowiekommissarius oder Kreisvcrordneten 
mit ihrein Gutachten vernehmen. Auch bleibt ihnen überlassen, sich des Raths. 
uund Beistands solcher Sachoerständigen, bei nicht streitigen Gegenständen, zu 
edienen. E 53 « 
»Ist-HIRS- H.6s.DicNegierungmkönpmdsebckucrlichenRegnlsruiIchunddamit 
cyungen verbundenen Gemeinheitstheilungen in den Domainen und den Gütern der von 
urn Kom= ihnen ressortirenden milden Stiftungen und andern öffentlichen Anstalten durch 
Poäsersend * ihre Räthe oder andere aqualifizirte Personen vornehmen lassen. Den Kommissa- 
g#n. rien derselben kommen in solchen Fällen alle Rechte und Pflichten zu, welche 
den ven der Gencralkommission ernannten Kommissarien angewiesen sind. Sie 
sind, wie diese, zur In#ruktion der dabei vorkommenden Streitigkeiten befügt; 
die Entscheidung derselben, so wie die Bestätigung des nach Art. 10.z# ##D#- 
klaration zu vollziehenden Auseinandersetzungerezesses steht, aber den Generalkom-= 
missionen zu. Oem gemäß werden die Bauern mit ihren Anträgen zuenst an die 
Regierung verwicsen: und nur in dem Falle, wenn diese, selbst darauf anträgt, 
kann die Generalkommisseon die Leitung der= Ausejnanderichung selbst übernehmen. 
Eischrän- §. 66. Vorstehendes findet stat#, wenn bei der Reg lirung und der da- 
*n % vok mit verbundenen Gemeinheitslyeilung außer der Gerstlichkeit nur Oimersassen der 
genannten Güter ein Interesse haben. Konkurriren dabei andere. Göbesther 
un
	        
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