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· Gegenstand des Prozesses *
3 weiter Ab sch nitt. uͤber uͤber suͤber s von svon
.. , , „ 20 bis „50 bis100 bi 200 bis 500 bis
Von den Gebühren in Wechsel= und Erekutiv-Prozessen, in schleu= o Rül.oo Rul. bo Ral.o R. 2000
": - . ... incl. incl. excl. exel. Rtlt. u.
nigen Arrest-Sachen und im Possessorio summariissimo. daruͤber.
No. * RKtl. Gr. Ril. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr.
1Bei Objekten bis 20 Rthlr. incl. finden die im ersten Abschnitt unter
den No. 1. gegebenen Vorschriften auch in dieser Gattung von Pro-
zessen statt.
2 Für die Aufnahme der Klage zum Protokoll
3|Wird der Kläger mit der Klage zurückgewiesen, so werden für die dies-
faͤllige Resolution bezjahlt.. e &8—1216|16
4Mussen schriftliche Vorladungen zum Instruktions-Termin erfolgen, so "„
werden dafür die Sätze sub No. 3. dieses Abschnitts genommen.
5äErfolgt die Vorladung zum ersten Instruktions-Termin bloß per co-
piam decreti, z. B. im Falle des §. 13. Tit. 27. Th. der A. Ger.
Ordn., so wird dafür nur die Heälfte des obigen Satzes entrichtet.
6 KFür die ganze Instruktion der Sache von jedem Theie— 8N6 —111111
7 Diese Instruktions-Gebühren finden auch statt, wenn gleich der Ver- bis bis bis bis
klagte im Instruktions-Termin nicht erschienen, und demnach ein.——112 2—
bloßes Kontumazial-Protokoll aufgenommen worden ist.
88Hat der Verklagte die Forderung im Instruktions-Termin eingeräumt,
und ist also blos ein Agnitions-Protoboll aufgenommen worden, so
finden dennoch die vollen Instruktions-Gebühren Anwendung. v
Füär das Definitiv-Erkenntniß von jedem Theiie—8—4124 2—
10| Dieselbe Taxe findet für ein Kontumazial-Urtel statt. bis bis *— bis sbis
11|Für ein Agnitions-Resolut werden die Säte No. 17. im ersten Ab-—11|1 2 3—
schnitt genommen. I
12FürdiePublikationeinesErkenntnissesVonbeidenParthcien..——-——-—12-—161—-2——
bis
Allgemeine Anmerkungen. 3—
4) Schreib-, Insinuations-, Aufwartungs= und Ausfertigungs-Ge-
bühren, Siegelgelder und Extrajudizial-Kosten werden nach den
Bestimmungen des ersten Abschnitts bezahlt.
2) In schleunigen Arrest-Sachen tritt nach Vorschrift der Allgem.
Ger. Ordnung ein bloßes Dekret an die Stelle des Erkenntnisses.
Für dieses Dekret wird eben so viel, als wie für ein Erkennt-
niß ad No. 9. entrichtet. Uebrigens werden unter schleunigen
Arrest-Sachen hier nur diejenigen verstanden, wo über die Zu-
lässigkeit des Arrests gestritten wird. Die förmliche Rechtferti-
gung desselben ist ein besonderer Prozeß.
3) Wenn das Possessorium summariissimum durch eine Lokal-Kom-
mission instruirt werden muß; so treten die Dläten des Kom-
missarius an die Stelle der Instruktions-Gebühren. 1
4) Alle übrigen in dieser Gattung von Prozessen vorkommenden Ge-
schäfte, werden nach den Sötzen im lsten und resp. 4ten Ab-
schnitt dieser Sportel-Taxe behandelt. n p
Dritter