Object: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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· Gegenstand des Prozesses * 
3 weiter Ab sch nitt. uͤber uͤber suͤber s von svon 
.. , , „ 20 bis „50 bis100 bi 200 bis 500 bis 
Von den Gebühren in Wechsel= und Erekutiv-Prozessen, in schleu= o Rül.oo Rul. bo Ral.o R. 2000 
  
  
": - . ... incl. incl. excl. exel. Rtlt. u. 
nigen Arrest-Sachen und im Possessorio summariissimo. daruͤber. 
No. * RKtl. Gr. Ril. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. 
1Bei Objekten bis 20 Rthlr. incl. finden die im ersten Abschnitt unter 
den No. 1. gegebenen Vorschriften auch in dieser Gattung von Pro- 
zessen statt. 
2 Für die Aufnahme der Klage zum Protokoll 
3|Wird der Kläger mit der Klage zurückgewiesen, so werden für die dies- 
faͤllige Resolution bezjahlt.. e &8—1216|16 
4Mussen schriftliche Vorladungen zum Instruktions-Termin erfolgen, so "„ 
werden dafür die Sätze sub No. 3. dieses Abschnitts genommen. 
5äErfolgt die Vorladung zum ersten Instruktions-Termin bloß per co- 
piam decreti, z. B. im Falle des §. 13. Tit. 27. Th. der A. Ger. 
Ordn., so wird dafür nur die Heälfte des obigen Satzes entrichtet. 
  
6 KFür die ganze Instruktion der Sache von jedem Theie— 8N6 —111111 
7 Diese Instruktions-Gebühren finden auch statt, wenn gleich der Ver- bis bis bis bis 
klagte im Instruktions-Termin nicht erschienen, und demnach ein.——112 2— 
bloßes Kontumazial-Protokoll aufgenommen worden ist. 
88Hat der Verklagte die Forderung im Instruktions-Termin eingeräumt, 
und ist also blos ein Agnitions-Protoboll aufgenommen worden, so 
finden dennoch die vollen Instruktions-Gebühren Anwendung. v 
Füär das Definitiv-Erkenntniß von jedem Theiie—8—4124 2— 
10| Dieselbe Taxe findet für ein Kontumazial-Urtel statt. bis bis *— bis sbis 
11|Für ein Agnitions-Resolut werden die Säte No. 17. im ersten Ab-—11|1 2 3— 
schnitt genommen. I 
12FürdiePublikationeinesErkenntnissesVonbeidenParthcien..——-——-—12-—161—-2—— 
bis 
Allgemeine Anmerkungen. 3— 
4) Schreib-, Insinuations-, Aufwartungs= und Ausfertigungs-Ge- 
bühren, Siegelgelder und Extrajudizial-Kosten werden nach den 
Bestimmungen des ersten Abschnitts bezahlt. 
2) In schleunigen Arrest-Sachen tritt nach Vorschrift der Allgem. 
Ger. Ordnung ein bloßes Dekret an die Stelle des Erkenntnisses. 
Für dieses Dekret wird eben so viel, als wie für ein Erkennt- 
niß ad No. 9. entrichtet. Uebrigens werden unter schleunigen 
Arrest-Sachen hier nur diejenigen verstanden, wo über die Zu- 
lässigkeit des Arrests gestritten wird. Die förmliche Rechtferti- 
gung desselben ist ein besonderer Prozeß. 
3) Wenn das Possessorium summariissimum durch eine Lokal-Kom- 
mission instruirt werden muß; so treten die Dläten des Kom- 
missarius an die Stelle der Instruktions-Gebühren. 1 
4) Alle übrigen in dieser Gattung von Prozessen vorkommenden Ge- 
  
  
  
  
  
  
schäfte, werden nach den Sötzen im lsten und resp. 4ten Ab- 
schnitt dieser Sportel-Taxe behandelt. n p 
  
  
  
  
  
  
  
  
Dritter
	        
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