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1) bei der Nachweisung der Vermögens-Suffizienz des Schuldners und der
dem Gläubiger während des Indults zu gewährenden Sicherheit, sollen
angenommen werden:
A. Ländliche Grundstücke,
a) entweder nach dem vollen Betrage einer landschaftlichen oder gericht-
lichen Tare, oder
b) nach dem Kapitalwerth, der zu 4 Prozent aus dem Durchschnitts-
Ertrage der letztern sechs Jahre vor dem laufenden Wirthschaftsjahre
berechnet wird, oder
) auf ½ des gleichmäßig aus dem Ertrage der letzten sechs Jahre vor
dem Kriege von 1305. berechneten Kapitalwerths, oder
) nach dem ganzen Betrage des Erwerbungspreises aus dem Zeitraum
vor dem Jahre 1780., oder nach den Jahre 1806., oder
e) auf #tel des Erwerbpreises aus den Jahren 1780. bis 1800.
oder #) auf 3cel des Erwerbpreises aus den Jahren 18 #. bis 1806.
B. Hypotheken-Kapitalien des Schuldners,
soweit sie innerhalb der Werkhe A eingetragen stehen.
C. Sctaatspapiere aller Art nach dem Nominalwerth.
D. Die ohne spezielles Unterpfand auf die gemeinsame Ver-
eflichtung der Eingesessenen kontrahirten Aktioforderungen
an Provinzen und Kommunen,
in sofern dieselben von der, mit der Regulirung des Provinzial= und
Kommunal-Schuldenwesens beauftragten, Staatsbehörde genehmigt,
und die Mittel zur Verzinsung und sukzessiven Abbürdung solcher
Schulden nach dem Zeugniß dieser Behörden vorhanden sind.
E. Wegen der Zulässigkeit und des Werths anderer hier nicht
benannten Vermögensobjekte,
behält es bei den bestehenden Grundsätzen sein Bewenden.
2) Bei der Werthsermittelung der Grundstücke wird in der Regel diejenige
gewählt, die den geringsten Zeitaufwand verursacht. Sind mehrere
Arten gleichzeitig zur Hand; so bleibt es richterlichem Ermessen über-
lassen, ob mit Rücksicht auf den Zweck, ohne Weiktläuftigkeit den mitt-
lern Preis des Grundstücks zu berechnen, einer oder der andern der
Vorzug zu ertheilen, oder in wie weit dieselben zu benutzen, um die
Resultate der einen durch die andern zu berichtigen.
3) Den Gläubigern bleibt, gegen den bescheinigten Werth Cunter A.),
der Nachweis vorbehalten, daß die angenommenen Preise Kmulirt worden,
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