Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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1) bei der Nachweisung der Vermögens-Suffizienz des Schuldners und der 
dem Gläubiger während des Indults zu gewährenden Sicherheit, sollen 
angenommen werden: 
A. Ländliche Grundstücke, 
a) entweder nach dem vollen Betrage einer landschaftlichen oder gericht- 
lichen Tare, oder 
b) nach dem Kapitalwerth, der zu 4 Prozent aus dem Durchschnitts- 
Ertrage der letztern sechs Jahre vor dem laufenden Wirthschaftsjahre 
berechnet wird, oder 
) auf ½ des gleichmäßig aus dem Ertrage der letzten sechs Jahre vor 
dem Kriege von 1305. berechneten Kapitalwerths, oder 
) nach dem ganzen Betrage des Erwerbungspreises aus dem Zeitraum 
vor dem Jahre 1780., oder nach den Jahre 1806., oder 
e) auf #tel des Erwerbpreises aus den Jahren 1780. bis 1800. 
oder #) auf 3cel des Erwerbpreises aus den Jahren 18 #. bis 1806. 
B. Hypotheken-Kapitalien des Schuldners, 
soweit sie innerhalb der Werkhe A eingetragen stehen. 
C. Sctaatspapiere aller Art nach dem Nominalwerth. 
D. Die ohne spezielles Unterpfand auf die gemeinsame Ver- 
eflichtung der Eingesessenen kontrahirten Aktioforderungen 
an Provinzen und Kommunen, 
in sofern dieselben von der, mit der Regulirung des Provinzial= und 
Kommunal-Schuldenwesens beauftragten, Staatsbehörde genehmigt, 
und die Mittel zur Verzinsung und sukzessiven Abbürdung solcher 
Schulden nach dem Zeugniß dieser Behörden vorhanden sind. 
E. Wegen der Zulässigkeit und des Werths anderer hier nicht 
benannten Vermögensobjekte, 
behält es bei den bestehenden Grundsätzen sein Bewenden. 
2) Bei der Werthsermittelung der Grundstücke wird in der Regel diejenige 
gewählt, die den geringsten Zeitaufwand verursacht. Sind mehrere 
Arten gleichzeitig zur Hand; so bleibt es richterlichem Ermessen über- 
lassen, ob mit Rücksicht auf den Zweck, ohne Weiktläuftigkeit den mitt- 
lern Preis des Grundstücks zu berechnen, einer oder der andern der 
Vorzug zu ertheilen, oder in wie weit dieselben zu benutzen, um die 
Resultate der einen durch die andern zu berichtigen. 
3) Den Gläubigern bleibt, gegen den bescheinigten Werth Cunter A.), 
der Nachweis vorbehalten, daß die angenommenen Preise Kmulirt worden, 
Aa 2 oder
	        
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