Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Verpflegungskosten, eben so gehalten werden, wie es wegen der Auslieferung 
militairischer Deserteurs in dieser Konvention bestimmt ist. 
Bei allen solchen Auslieferungen aber wird ein Kartelgeld nicht entrichtet. 
Artikel 17. Um den im vorstehenden Artikel enrhaltenen Bestimmun- 
gen noch mehr entgegen zu kommen, sollen diejenigen Individuen, welche nach 
den Gesetzen eines jeden der paziszirenden Staaten im milikairpflichtigen Alter 
sind und bei Ueberschreitung der jenseitigen Grenzen ohne eine hinreichende 
Legitimation vorzeigen zu können, den Verdachr auf sich ziehen, daß sie sich der 
Militairpflichtigkeit gegen ihren Staat entziehen wollen, sofort zurückgewiesen, 
und dergleichen Personen weder Aufenthalt noch Zuflucht in dem jenseitigen 
Staate gestattet werden. 
Artikel 18. Den beiderseitigen Behörden und Unterthanen wird 
strenge untersagk werden, Deserteurs oder solche Militairpflichtige, die ihre des- 
fallsige Befreiung nicht hinlänglich nachweisen können, zu Kriegsdiensten anzu- 
nehmen, deren Aufenkhalt zu verheimlichen, oder dieselben, um sie erwaniger 
Reblamationen zu entziehen, in entferntere Gegenden zu befördern. Auch soll 
es nicht gestattet werden, daß von irgend einer fremden Macht dergleichen Indi- 
viduen innerhalb der Staaten der hohen Souverains angeworben werden. 
Artikel 10. Wer sich der wissentlichen Verhehlung eines Oeserteurs 
oder Militairpflichtigen und der Beförderung der Fluchr oesselben schuldig macht, 
wird mit einer nachdrucklichen Geld= oder Gefängnißstrafe belegt. 
Artikel 20. Gleichmäßig wird es den Unterthanen beider kontrahi- 
renden Mächte untersagt werden von einem jenseitigen Oeserteur Pferde, Sattel- 
und Reirzeug, Armalur= und Montirungsstücke und andere Militair-Requi- 
siten zu kaufen oder sonst an sich zu bringen. Der Uebertreler dieses Verbors 
wird micht nur zur Herausgabe dergleichen an sich gebrachter Gegenstände ohne 
den mindesten Ersatz, oder zu Erstartung des Werths angehalten, sondern noch 
überdies mit willkührlicher Geld= oder Gefängnipstrafe belegt werden, wenn 
bewiesen wird, daß er wissentlich von einem Deserteur etwas gekauft oder an 
sich gebracht hat. 
Artikel 21. Indem auf diese Art eine regelmäßige Auslieferung der 
gegenkeitigen Deserteurs und Militairpflichtigen eingeleitet ist, wird jede eigen- 
mächtige Versolgung eines Deserteurs auf jenseitigem Gebiete als eine Ber- 
letzung des letztern streng untersagt und sorgfältig vermieden werden. Wer sich 
dieses Vergehens schuldig macht, wird, wenn er dabei betroffen wird, sogleich 
verhaftet und zur geietzlichen Bestrafung an seine Regierung abgeliefert werden. 
Artikel 22. Ale eine Verletzung des Gebieks ist indessen niche an- 
zuseben, wenn von einem Kommando, welches einen oder mehrere Deserteurs 
bio an die Grenze verfolgt, ein Kommandirter in das jenseitige Gebiet ge- 
sandt wiro, um der nächsten Ortsobrigkeit die Oesertion zu melden. 
Diese
	        
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