Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Nur in Folge solcher Gruͤnde, welche gesetzlich von der Zeugnißablegung 
vor Gericht entbinden, koͤnnen sich die gewaͤhlten Personen entziehen, in der Sache, 
nach deren möglichst genauen Untersuchung, zu entscheiden. 
&. 7. Dieser Kommission gesellt sich noch ein Steuerbeamter bei, der jedoch 
en dem Beschlusse keinen Theil nimmt, sondern nur Nachrichten über die Grunde, 
welche den Antrag auf Erhöhung des Blasenzinses veranlaßt haben, mittheilt. 
&. 8. Die Kommission entscheidet auf vorhergegangene Erbrterung nach 
Mehrheit der Stimmen, ob und um wieviel Sechstel der Blasenzins zu erhöhen sey. 
Gegen diese Entscheidung findet ein weiterer Rekurs nicht Statt. 
&. O. Bis die Kommission entschieden hat, wird bei altern Brennereien 
nach dem bisherigen, bei neuangelegten Brennereien nach dem allgemeinen Satze 
(Gesetz §. 2.) die Steuer gezahlt. Ist durch diese Entscheidung eine Erhöhung ausge- 
sprochen, so muß der erhöhete Blasenzins von dem Tage an bezahlt werden, anwelchem. 
die Bestimmung der Regierung nach §F. q. hätte zur Ausführung kommen sollen. 
§. 10. Die Entscheidung der Kommission bleibt so lange in Kraft, bis in der 
Einrichtung der Brennerei eine Veränderung vorgenommen wird. Alsdann steht es 
sowohl der Steuerbehörde als dem Inhaber der Brennerei frei, auf eine neue 
Schätzung anzutragen, wenn eine Vereinigung unter ihnen nicht Statt findet. 
K. 1I. Die Kosten der Schätung trägt derjenige Theil, gegen dessen Be- 
haupkung die Entscheidung der Kommission ausfallt. Bestärigt sie keine der gegen- 
seitigen Behauptungen; so werden die Kosten von beiden Theilen getragen. 
. 12. Die Ausmittelung der geringern Produktionsfähigkeit zur Bestim= Ermäßigter 
mung eines ermäßigten Blasenzinses findet, wenn sich der Inhaber der Brennerei Zins. 
bei der Bestimmung der Steuerbeh#rde nicht beruhigen zu können glaubt, in eben 
der Art Statk, wie ohen in Betreff des erhöhten Blasenzinses vorgeschrieben wor- 
den, zu welchem Ende derjenige, welcher darauf antrdgt, von den Sätzen §. 4. 
des Gesetzes denjenigen bestimmt angeben muß, welchen er der Produktionsfähigkeie 
seiner Blase angemessen hält. 
6. 13. Eine geringere Produktionsfahigkeit einer Brennereianlage, welche 
durch blose Umänderung der Feuerung verbessert werden kann, begründek die Er- 
maßigung des Blasenzinses nicht. 
9. 14. Eine Fixation des Blasenzinses, wo solche nach §. S. des Gesetzes E##anen. 
Statt finden kann, hängt von dem freien Uebereinkommen der Verwaltung mit dem 
Steuerpflichtigen ab. In dem Firationsvertrage sind zu dem Ende die gegensei- 
tigen Bedingungen bestimmt auszudrücken. 
Jedenfalls kann aber die Steuerbehörde den Firationsvertrag als aufge- 
hoben betrachten, wenn die Brenn-Geräthe verändert worden, oder wenn eine 
Erweiterung des Betriebes, der dem Abkommen zum Grunde lag, Statt gefun- 
den hat. 
K. 15.
	        
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