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§. 62. Im Falle der Wirderholung nach vorhergrgangener Bestrafung,
wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der Abgaben bestimmt, und auUSerdem
dorf der Schuldige, wenn er Brenner vder Brauer ist, das Recht zu brennen oder
zu brauen, in einem Zeitraum von drei Monaten weder selbst ausüben noch durch
einen Andern zu seinem Vortheile ausüben lassen.
g. 63. Im dritten Falle der Uebertretung, nach vorhergegangener zwei-
mal#ger Bestrafung ist der sechszehnfache Betrag der nicht erlegten Abgaben als
Strafe verwirkt., und ist der Schuldige ein Brenner oder Braucr, so darf er das
Gewerbe des Brennens oder Brauens nie und zu keinen Zeicen weder selbst aus-
Aben noch durch einen Andern zu seinem Vortheile ausuben lassen.
Ko. Im Falle des Unvermögens zur Entrichtung der Geldstrafe, ritt verhält-
mißmäßige Gefängnißstrafe nach den Bestimmungen des allgemeinen Landrechts ein.
&. 65. Wer ohne Befugniß dazu zu haben Brenberci oder Brauerei betreibt,
und sich dabei zugleich einer Handlung schuldig machr, die als Defraudation zu
bestrasen ist, dem werden außer der Defraudations-Strafe, die Brennexei= oder
Braugcräthe konfiszirt.
§. 606. Wenn die Brenngeräthe, oder die damit vorgenommenen Vrrände-
IJungen nicht, wie vorgeschrieben ist, (K. 10.) angezeigt werden; so ust die Konsiska-
A#te ung der lion der verschwiegenen, veränderten oder anders wohin gebrachten Stücke davon die
unmittelbare Folge. Auf gleiche Weise erfolgt die Konstskakion der Gerärhe, wenn
die befohlenen Bezeichnungen (F. 18.) unterlassen, zerstohrt oder verfälscht worden
sind, auch wenn die Einmaischungen in andern als den bekannten Maischbattichen
G. 21.) oder außer den angezeigten Rämmen geschcehen.
Ueberdem hat der Brenncr, eine Geldstrafe von 25 bis 100 Rthlr. verwirkt,
welche imn Wiederholungsfalle verdoppelt wird.
Hind unangezeigte Oekkillirgeräthe zum Brennen auch benutzt worden; so
wird die dadurch begangene Defrandation noch besonders nach den Bestimmungen
X Ol 62. 63. und §. O. bestraft.
§. O. Sind Fe#iugerätbe, welche voen der Steuerbehörde ausser Gebrauch
gesetzt worden, eigenmächtig wieder in Gang gebracht; so soll die Berechnung der
Gefälle und der Defraudationsstrafe von der Stunde an geschehen, in welcher
der leurc Verschlun Statt fand, bis zur Zeir der Enddeckung.
Gben dassilbe findet, wenn ein Breimer andere gleichartige Theile der Desül=
L#irgeräthec, Stat der außer Gebrauch gesetzten, zur Oestlllarton benutzt hat, insofern
Anwendung, ais nicht cine größere Gefälleverkurzung ermittelt wird.
6. 08. JIst eine Blase, dic zu einem andern Gebrauche freigegeben worden,
zum Brennen benutzt; so wird der Blasenzius und die Strafe wie §. 67. berechnet,
und dem Besitzer die Blase niemals wieder unversteuert freigegeben.
d. 60. Eine Verletzung des a#mtlichen Verschlusses der Destillirgeräthe zieht,
auch wenn kei Verdacht einer Stenerkontravention dabei obwaltet, dennoch eine
Geld-