des Anhangs der Allgemeinen Gerichtsordnung angeordnete Kompctenz der
Untergerichte nicht amwendbar. Es wird daher den dortigen Justizbehörden
zur Mlicht gemachk, dergleichen Steuerkontr tionssachen, wenn die Akten
von den Regierungen an sie abgegeben werden, an diejenigen Gerichte zu
verweisen, welche nach dortiger Verfassung dafür kompetent sind.
9. 00 Bei der Verkündung eines jeden Straferkenntnisses oder Resolurs
ist der Angeschuleigte auf die Erhöhung der Strafe aufmerksam zu machen, welche
er nach gegenwärtiger Verordnung im Falle einer Wiederholung seines Vergehens
zu erwarten hat, und daß dieses geschehen, in der Verhandlung zu erwähnen.
Wird solches unterlassen, so hat die Behörde eine Ordnungsstrafe von # bis
10 Thalern verwirkt, den Uebertreter aber trifft bei der Wiederholung des Verge-
hens dennoch die erhöhte Geldstrafe.
. Os. Die Vollstreckung rechtskräftiger Erkenntnisse geschieht von den
Gerichten, die der Resolute aber von den Steuerbehörden. Die Regierungen können
nach Umständen der Vollstreckung Anstand geben, und die Gerichte haben dem,
was von den Regierungen deshalb an sie ergehet, Folge zu leisten.
S. 00. Die Vorschriften dieser Ordnung sollen in dem Maaße, wie das Gesetz vnl. Anwe#n-
vom hemigen Tage zur Ausführung gelangt, auch in allen Provinzen ohne Ausnahme zhest
befolgt, und es muß auch in den Provinzen, worin das Allgemeine Landrecht, die
Allgemeine Gerichtsordnung und die Allgemeine Kriminalordnung noch nicht einge-
führt sind, nach den in diese Ordnung aufgenommenen Vorschriffen erkannt werden.
# 0. Die Erbebung der jetzt angeordneten Steuern und deren Kontrolli= Bebörden.
rung geschiehet im Grenzbezirk durch die Zollämter und die dazu gehhrigen Beamten
(Zollordnung vom 26. Mai v. J. F. o. bis 12.) im Innem des Landes durch
Steuerämter (ebendaselbst §. I.J.) welche in größeren und gewerbreichen Städten
eingerichtet und denen zur Sicherheit der Gefälle, Steueraufseher und Oberaufseher,
imgleichen zur Erleichterung der Steuerpflichtigen, Ortseinnehmer nach dem Erfor-
derniß zugeordnet werden sollen.
Wir befehlen Unsern Unterthanen und Behörden, sich nach den in dieser
Ordnung ertheilten Bestimmungen genau zu achten.
Gegeben Berlin, den dien Februar 1810.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Füurst v. Hardenberg. v. Alkren#stein.
Beglaubigtk:
Friese.
(No. 537.)