von den eingehenden Mühlenfabrikaten und den der Steuer unterliegenden Back-
waaren, imgleichen die Akzise vom Schlachtoieh und vom Fleische nach dem
hier beigefügten, heure besonders vollzogenen Tarif erhoben werden, wel-
cher die bisherigen Sätze, jedoch in einigen Posttionen vereinfacht und er-
mäßigt, enthält.
Die Mahlsteuer vom Braumalz für steuerpflichtige Brauereien und vom
Branntweinschroot fällt zwar ebenfalls weg; wenn aber Besitzer von Brenne-
reien, Waitzen, Roggen oder anderes Getreide zu Branntweinschroot auf
Mühlen vermahlen lassen, wobei die städtische Mühlenkontrolle, zur Sicherung
der Mahlsteuer bestehr, so sind dieselben gehalten, zuvor bei dem Steueramte
einen Ereischein zu lösen, womit in der Art beim Vermahlen verfahren werden
muß, wie in Ansehung der Mahlakzise-Quikungen vorgeschrieben ist.
Dergleichen Getreide, worüber ein Freischein zum Vermahlen ertheilt
ist, braucht auch auf den der Akzise wegen eingerichteten Mühlenwaagen nicht
gewogen zu werden.
Zur noch größeren Erleichterung der Eingesessenen soll ferner dem Mini-
ster der Einanzen gestattet seyn, die Verpflichtung, das gehörig deklarirte und
versteuerte Mahl-Getraide, den Weizen jedoch ausgenommen, auf Akzise-
Waagen, welche von den Mühlen enrfernt sind, vor dem Vermahlen Behufs
der Akzise abzuwägen, zu erlassen.
#.Die Stener von Brennmaterialien wird in den, #m Jahr 1807
mit der Monarchie vereinigt gebliebenen Stäadten, auf
4 gGr. 6 Pf. vom Klafter Brennholz
3 — vom Klafter Torf und
— 6 von der Tonne Holzkohlen,
bestimmt.
Fuderweise eingefuͤhrt, wird bei dem Holze und Torf die Pferdesladung
fuͤr eine halbe Klafter gerechnet.
§. 60. In den Kreisen und Distrikten des platlen Landes und den dem ») fuͤr Di-
platten Lande gleichgestellen kleinen Städten, wo die Bestimmungen des Ge= kolte wors
setzes vom 7. Seprember 1811 zur Ausführung gekommen sind, fällt die Erhe- Setemer
bung der Mahlsteuer, welche blos von dem zur Getränke-Fabrikation bestimm- V
ten Getreide daselbst erhoben wird, ganz weg; die Schlachtsteuer aber wird
daselbst nach wie vor nach den geringeren Sätzen, welche das ebengedachte
Gesetz vorgeschrieben har, erhoben.
§. 7. In allen übrigen Landestheilen, wo von allen oder von etlichen 62 für. die
der Gegenstände, die in dem F. 4. erwahnten Tarif benanmt sind, oder auch von #eenan-
Brenn-