Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

des  Anhangs  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  angeordnete  Kompctenz  der
Untergerichte  nicht  amwendbar.  Es  wird  daher  den  dortigen  Justizbehörden
zur  Mlicht  gemachk,  dergleichen  Steuerkontr  tionssachen,  wenn  die  Akten
von  den  Regierungen  an  sie  abgegeben  werden,  an  diejenigen  Gerichte  zu
verweisen,  welche  nach  dortiger  Verfassung  dafür  kompetent  sind.

9.  00  Bei  der  Verkündung  eines  jeden  Straferkenntnisses  oder  Resolurs
ist  der  Angeschuleigte  auf  die  Erhöhung  der  Strafe  aufmerksam  zu  machen,  welche
er  nach  gegenwärtiger  Verordnung  im  Falle  einer  Wiederholung  seines  Vergehens
zu  erwarten  hat,  und  daß  dieses  geschehen,  in  der  Verhandlung  zu  erwähnen.

Wird  solches  unterlassen,  so  hat  die  Behörde  eine  Ordnungsstrafe  von  #  bis
10  Thalern  verwirkt,  den  Uebertreter  aber  trifft  bei  der  Wiederholung  des  Vergehens
  dennoch  die  erhöhte  Geldstrafe.

.  Os.  Die  Vollstreckung  rechtskräftiger  Erkenntnisse  geschieht  von  den
Gerichten,  die  der  Resolute  aber  von  den  Steuerbehörden.  Die  Regierungen  können
nach  Umständen  der  Vollstreckung  Anstand  geben,  und  die  Gerichte  haben  dem,
was  von  den  Regierungen  deshalb  an  sie  ergehet,  Folge  zu  leisten.

S.  00.  Die  Vorschriften  dieser  Ordnung  sollen  in  dem  Maaße,  wie  das  Gesetz  vnl.  Anwe#nvom
  hemigen  Tage  zur  Ausführung  gelangt,  auch  in  allen  Provinzen  ohne  Ausnahme  zhest
befolgt,  und  es  muß  auch  in  den  Provinzen,  worin  das  Allgemeine  Landrecht,  die
Allgemeine  Gerichtsordnung  und  die  Allgemeine  Kriminalordnung  noch  nicht  eingeführt
  sind,  nach  den  in  diese  Ordnung  aufgenommenen  Vorschriffen  erkannt  werden.

#  0.  Die  Erbebung  der  jetzt  angeordneten  Steuern  und  deren  Kontrolli=  Bebörden.

rung  geschiehet  im  Grenzbezirk  durch  die  Zollämter  und  die  dazu  gehhrigen  Beamten

(Zollordnung  vom  26.  Mai  v.  J.  F.  o.  bis  12.)  im  Innem  des  Landes  durch
Steuerämter  (ebendaselbst  §.  I.J.)  welche  in  größeren  und  gewerbreichen  Städten
eingerichtet  und  denen  zur  Sicherheit  der  Gefälle,  Steueraufseher  und  Oberaufseher,
imgleichen  zur  Erleichterung  der  Steuerpflichtigen,  Ortseinnehmer  nach  dem  Erforderniß
  zugeordnet  werden  sollen.

Wir  befehlen  Unsern  Unterthanen  und  Behörden,  sich  nach  den  in  dieser
Ordnung  ertheilten  Bestimmungen  genau  zu  achten.

Gegeben  Berlin,  den  dien  Februar  1810.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  Füurst  v.  Hardenberg.  v.  Alkren#stein.

 

Beglaubigtk:
Friese.

(No.  537.)