Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

+. 6. Insbesondere ist darauf zu achten, daß die Behoͤrden von ben 
Truppenmärschen frühzeitig genug in Kenntmiß gesetzt werden, und es wird in 
dieser Hinsicht Folgendes bestimmt. 
Die Detaschemenrs unter 20 Mann können nur den uUsten und ##sten 
eines jeden Monats von dem letzten Preußischen Haupt-Etappenorte abge#n 
(widrigenfalls sie weder Quartier noch Verpflegung erhalten), sollen aber nie 
ohne einen Vorgesetzten marschiren. Den Detaschements bis zu so Mann 
ist Tags zuvor ein Quartiermacher vorauszuschicken, um bei der Ekappenbs= 
börde das Nöthige anzumelden. Von der Ankunft größerer Decaschements 
bis zu einem vollen Bataillon oder einer Eskadron, muß die Erappenbehörde 
wenigstens 3 Tage vorher benachrichtigt werden. Wenn ganze Bataillons, 
Eskadrons oder mehrere Truppen gleichzeitig marschiren, so muß nicht 
allein die Etappenbehörde wenigstens n Tage zuvor benachrichtigt werden, son- 
dern es soll auch die Herzogl. Braunschweigsche Regierung wenigstens 8 Tage 
zuvor benachrichtigt und reguirirt werden. Außerdem soll, wenn eins oder 
mehrere Regimenter gleichzeitig durchmarschiren, dem Korps cin kommandir- 
ter Offizier wenigstens 3 Tage zuvor vorqausgehen, um wegen der Disloka- 
tion, Verpflegung der Truppen, Gestellung der Trausportmitrel u. s. w., mit 
der die Direktion uber die Miliktairstraße führenden Behbrde gemeinschaftlich 
die nöthigen Vorbereitungen am Etappen-Hauptorte für das ganze Korps zu 
treffen. Dieser kommandirte Offizier muß von der Zahl und Stärke der Re- 
gimenter, von ihrem Bedarf an. Verpflegung, Transportmitteln, Tag der 
Ankunft u. s. w., fehr genau instrurrt seyn. 
§ Einzelnen Beurlaubten und sonst nicht im Dienst befindlichen 
Militairpersonen, wird weder Recht auf Quartier noch auf Verpflegung ge- 
geben; dicjenigen Truppen aber, welche zum Quartier und zur Verpflegung 
berechtigt sind, erhalten solche entweper bei den Ein vohnern oder in den Ba- 
racken oder Ordonnanzhäusern, deren Anlage der Herzogl. Braunschweigschen 
Regierung überlassen bleibt. Die Utensilien in den Baracken oder Ordonnanz- 
häusern bestehen für den Unterofsizier und Gemeinen in Lagerstroh, einem 
Hakenbrelt, Stühlen oder hinreichenden hölzernen Bänken. Jeder Unterof- 
fizier und Soldat ist gehalten, mit der Einguarlierung und Verpflegung in 
den Baracken oder Ordoananzhausern zusrieden zu seyn, sobald er dasjenige 
erhält, was er reglementsmäsiig zu fordern berechtigt ist. 
§. 8. Die durchmarschirenden Truppen, welche der Marschroute ge- 
mäß bei den Unterkhanen einguartiert werden, erhalten auf die Anwelung der 
Etappenbehörde und gegen auszustellende Quittung der Kommandirenden die 
Naturalverpflegung vom Quartierwirthe, indem Niemand ohne Verpflegung 
fernerhin einquartiert w#den soll. Als allgemeine Regel wird in dieser Hin- 
sicht festgesetzt, daß der Offzier sowohl wie der Soldat mil dem Tische seines 
B 2 Wirths
	        
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