+. 6. Insbesondere ist darauf zu achten, daß die Behoͤrden von ben
Truppenmärschen frühzeitig genug in Kenntmiß gesetzt werden, und es wird in
dieser Hinsicht Folgendes bestimmt.
Die Detaschemenrs unter 20 Mann können nur den uUsten und ##sten
eines jeden Monats von dem letzten Preußischen Haupt-Etappenorte abge#n
(widrigenfalls sie weder Quartier noch Verpflegung erhalten), sollen aber nie
ohne einen Vorgesetzten marschiren. Den Detaschements bis zu so Mann
ist Tags zuvor ein Quartiermacher vorauszuschicken, um bei der Ekappenbs=
börde das Nöthige anzumelden. Von der Ankunft größerer Decaschements
bis zu einem vollen Bataillon oder einer Eskadron, muß die Erappenbehörde
wenigstens 3 Tage vorher benachrichtigt werden. Wenn ganze Bataillons,
Eskadrons oder mehrere Truppen gleichzeitig marschiren, so muß nicht
allein die Etappenbehörde wenigstens n Tage zuvor benachrichtigt werden, son-
dern es soll auch die Herzogl. Braunschweigsche Regierung wenigstens 8 Tage
zuvor benachrichtigt und reguirirt werden. Außerdem soll, wenn eins oder
mehrere Regimenter gleichzeitig durchmarschiren, dem Korps cin kommandir-
ter Offizier wenigstens 3 Tage zuvor vorqausgehen, um wegen der Disloka-
tion, Verpflegung der Truppen, Gestellung der Trausportmitrel u. s. w., mit
der die Direktion uber die Miliktairstraße führenden Behbrde gemeinschaftlich
die nöthigen Vorbereitungen am Etappen-Hauptorte für das ganze Korps zu
treffen. Dieser kommandirte Offizier muß von der Zahl und Stärke der Re-
gimenter, von ihrem Bedarf an. Verpflegung, Transportmitteln, Tag der
Ankunft u. s. w., fehr genau instrurrt seyn.
§ Einzelnen Beurlaubten und sonst nicht im Dienst befindlichen
Militairpersonen, wird weder Recht auf Quartier noch auf Verpflegung ge-
geben; dicjenigen Truppen aber, welche zum Quartier und zur Verpflegung
berechtigt sind, erhalten solche entweper bei den Ein vohnern oder in den Ba-
racken oder Ordonnanzhäusern, deren Anlage der Herzogl. Braunschweigschen
Regierung überlassen bleibt. Die Utensilien in den Baracken oder Ordonnanz-
häusern bestehen für den Unterofsizier und Gemeinen in Lagerstroh, einem
Hakenbrelt, Stühlen oder hinreichenden hölzernen Bänken. Jeder Unterof-
fizier und Soldat ist gehalten, mit der Einguarlierung und Verpflegung in
den Baracken oder Ordoananzhausern zusrieden zu seyn, sobald er dasjenige
erhält, was er reglementsmäsiig zu fordern berechtigt ist.
§. 8. Die durchmarschirenden Truppen, welche der Marschroute ge-
mäß bei den Unterkhanen einguartiert werden, erhalten auf die Anwelung der
Etappenbehörde und gegen auszustellende Quittung der Kommandirenden die
Naturalverpflegung vom Quartierwirthe, indem Niemand ohne Verpflegung
fernerhin einquartiert w#den soll. Als allgemeine Regel wird in dieser Hin-
sicht festgesetzt, daß der Offzier sowohl wie der Soldat mil dem Tische seines
B 2 Wirths