Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
No. 20— 
  
  
(No. 301.) Allerhöchste Kabineksorder vom 22ten September 1819., daß die Begönsti- 
gung der unentgeldlichen Verleihung des Bürgerrechts auch Nicht-Kom- 
battanten und denen, welche bei alliirten Armeen die Kriege von 18. 
mitgemacht haben, zu Theil werden soll. 
D. Staatsministerio eröffne Ich auf die in dem Berichte vom 1 Zten d. M. 
gemachten Anfragen: 
ad 1) daß die durch die Kabinetsorder vom 20sten März #816. ertheilte 
Begünstigung der unentgeldlichen Verleihung des Bürgerrechts auf 
sämmtliche Soldaten Anwendung finden soll, welche mit mobil ge- 
machten Truppenthrilen ausmarschirt sind, gleichviel, ob sie vor den 
Fei.. d kamen oder nicht; 
ad 2) Nicht-Kombartanten, welche sich bei solchen Heeresabtheilungen be- 
funden, die vor den Feind gekommen sind, sollen den Soldaten, mit 
denen sie die Gefahren des Krieges getheilt haben, in obiger Bezie- 
hung gleich geachtet werden. Endlich 
ad à) sind Landeseingeborne, welche die Kriege von 184#. zwar nicht bei 
der Preußischen, aber doch bei einer der alliirten Armeen mitgemacht 
haben, von der unentgeldlichen Verleihung des Bürgerrechts keines- 
weges auszuschließen. 
Hiernach ist in vorkommenden Fällen zu verfahren. 
Berlin, den 22sten September 1819. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
62.) Erklaͤrung, wegen der zwischen der Kdniglich-Preußischen und der Fuͤrstlich- 
Hohenzollern = Hechingenschen Regierung verabredeten Freizügigkeit, in 
Betreff der zum deutschen Bunde nicht gehbrigen Preußischen Provinzen. 
Vom 23sten September 1819. 
N## die Königlich-Preußische Regierung mit der Fürstlich-Hohenzollern= 
Hechingenschen Regierung dahin übereingekommen ist, gegenseitig den Ab- 
Jahrgang 1819. Mm schoß
	        
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