Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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doch ohne unmittelbare Einmischung in das Wissenschaftliche und die Lehr- 
methoden, eine heilsame, auf die kuͤnftige Bestimmung der studirenden Ju- 
gend berechnete Richtung zu geben; endlich Allem, was zur Befoͤrderung 
der Sittlichkeit, der guten Ordnung und des aͤußern Anstandes unter den 
Studirenden dienen kann, seine unausgesetzte Aufmerksamkeit zu widmen. 
Das Verhaͤltniß dieser außerordentlichen Bevollmaͤchtigten zu den akademi- 
schen Senaten soll, so wie Alles, was auf die naͤhere Bestimmung ihres 
Wirkungskreises und ihrer Geschaͤftsfuͤhrung Bezug hat, in den ihnen von 
ihrer obersten Staatsbehörde zu ertheilenden Instruktionen, mit Rucksicht 
auf die Umstände, durch welche die Ernennung dieser Bevollmächtigten ver- 
anlaßt worden ist, so genau als moglich festgesetzt werden. 
§&#. 2. Die Bundesregierungen verpflichten sich gegen einander, Uni- 
versitäts= und andere öffenrliche Lehrer, die durch erweisliche Abweichung 
von ihrer Pfllicht, oder Ueberschreitung der Gränzen ihres Berufes, durch 
Mißbrauch ihres rechtmaßigen Einflusses auf die Gemüther der Jugend, 
durch Verbreitung verderblicher, der öffentlichen Ordnung und Ruhe feind- 
seliger, oder die Grundlagen der bestehenden Staatseinrichtungen untergra- 
bender Lehren, ihre Unfähigkeit zu Verwaltung des ihnen anvertrauten 
wichtigen Amtes unverkennbar an den Tag gelegt haben, von den Univer- 
sitäten und sonstigen Lehr-Anstalten zu entfernen, ohne daß ihnen hierbei, 
so lange der gegenwärtige Beschluß in Wirksamkeit bleibt, und bis über 
diesen Punkt definitive Anordnungen ausgesprochen seyn werden, irgend ein 
Hinderniß im Wege stehen könne. Jedoch soll eine Macßregel dieser Art 
nie anders, als auf den vollständig motivirten Antrag des der Universität 
vorgesetzten Regierungs-Bevollmächtigten, oder von demselben vorher einge- 
forderten Bericht beschlossen werden. 
Ein auf solche Weise ausgeschlossener Lehrer darf in keinem andern 
Bundesstaate bei irgend einem offentlichen Lehr-Institute wieder angestellt 
werden. 
§. 3. Die seit langer Zeit bestehenden Gesetze gegen geheime oder 
nicht authorisirte Verbindungen auf den Universitäten, sollen in ihrer ganzen 
Kraft und Strenge aufrecht erhalten, und insbesondere auf den seit einigen 
Jahren gestifteten, unter dem Namen der- allgemeinen Burschen- 
schaft bekannten Verein und um so bestimmter ausgedehnt werden, als 
diesem Verein die schlechterdings unzulassige Voraussetzung einer fortdauern- 
den Gemeinschaft und Korrespondenz zwischen den verschiedenen Univer- 
sitäten zum Grunde liegt. Den Regierungs-Bevollmdchtigten soll in An- 
sehung dieses Punktes eine vorzügliche Wachsamkeit zur Plicht gemacht 
werden. 
Die Regierungen vereinigen sich darüber, daß Individuen, die nach 
Bekanntmachung des gegenwärktigen Beschlusses erweislich in geheimen, oder 
nicht
	        
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