Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Namen des Verlegers, und in sofern sie zur Klasse der Zeitungen oder 
Zeitschriften gehören, auch mit dem Namen des Redafleurs versehen seyn. 
Druckschriften, bei welchen diese Vorschrift nicht beobachtet ist, dürsen in 
keinem Bundesstaate in Umlauf gesetzt, und müssen, wenn solches heimlicher 
Weise geschiehet, gleich bei ihrer Erscheinung in Beschlag genommen, auch 
die Verbreiker derselben, nach Beschaffenheit der Umtnde, zu angemessener 
Geld= oder Gefängnißstrafe verurtheilt werden. 
§. 10. Der gegenwärtige einsiweilige Beschluß soll, vom beutigen 
Tage an, fünf Jahre in Wirksamkeit bleiben. Vor Ablauf dieser Zeit soll 
am Bundestage gründlich untersucht werden, auf welche Weise die umn 18ten 
Artikel der Bundesafte in Anregung gebrachten gleichfermigen Vers#gungen 
über die Preßfreiheit in Erfüllung zu setzen seyn möchten, und demnaächst ein 
Definitiv-Beschluß über die rechtmäßigen Grenzen der Preßfreiheit in 
Deutschland erfolgen. Wir sind nicht nur entschlossen, alle in gedachtem 
Bundesgesetze ausgesprochenen Verabredungen und Bestimmungen in Unsern 
zum deutschen Bunde gehörigen Provinzen augzuführen und uber die strenge 
Befolgung derselben wachen zu lassen, sondern wollen, daß die Zensur nach 
gleichen Grundsätzen in Unserer gesammten Monarchie behandelt werde. 
Da ferner der von Uns ubernommenen Verantworrlichkeit am besten 
genüget werden kann, wenn alle auch mehr als 20 Bogen starke Druck- 
schriften wic bisher der Zensur unterworfen bleiben, so lange das gegen- 
wärtige Gesetz in Kraft bleibt, die Erfahrung aber gelehrt hat, daß die 
bieherige Einrichtung der Zensur mangelhaft, nicht einfach geung und in mancherlei 
Rücksicht unvollkommen war; so haben Wir beschlossen, das Zensur-Edikt vom 
loten Oezember 1788., so wie alle sich darauf beziehende, oder dasselbe 
erkläarende Ediktle und Reskripte, so wie in den neuen oder wiedererworbe- 
nen Provinzen die das Zensunwesen betreffenden frühern Verordnungen hier- 
durch aufzuheben, zugleich aber für alle Staaten der Monarchie, gegen- 
wärtige neue allgemeine Zensur-Vorschrift für die in dem Bundesgesetz er- 
wähnten fünf Jahre als künftig einzige Norm bekannt machen zu lassen. 
Nach Ablauf derselben behalten Wir Uns vor, dasjenige weiter zu bestim- 
men, was die Umstände erfordern werden. 
Wir haben demnach verordnek, was folgt 
Alle in Unserem Lande herauszugebende Bücher und Schriften, sollen 
der in den nachstehenden Artikeln veroerdneten zZensur zur Genehmigung vor- 
gelegt, und obhne deren schriftliche Erlaubniß weder gedruckt noch verkauft 
werden. 
II. 
Die Zensur wird keine ernsthafte und bescheidene Untersuchung der 
Wahrheit hindern, noch den Schriftstellern ungebuͤhrlichen Zwang auflegen, 
Nn 2 noch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.