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IX.
Alle Druckschriften müssen mit dem Namen des Verlegers und Buch-
druckers, letzterer am Ende des Werks, alle Zeitungen und Zeitschriften mit
dem Namen eines im preußischen Staate wohnhaften bekannen Redakteurs
verseben seyn.
DOie Ober-Zensurbehörde in berechtigt, dem Unternehmer einer Zeitung
zu erklären, daß der angegebene Redakteur nicht von der Art sey, das nö-
lhige Zutrauen einzuflössen, in welchem Falle der Unternehoier verpflichtet
il, entweder einen andern Redakteur anzunehmen, oder wenn er den er-
nanmen beibehalten will, für ihn eine von Unsern oben erwähnten Staats-
Ministerien auf den Vorschlag gedachter Ober-Zensurbehörde zu bestimmen-
de Kaution zu leisten.
X.
Es bleibt einem Buchdrucker oder Verleger überlassen, das von ihm
zu druckende Werk entweder im Ganzen in einer deutlichen Abschrift, oder
stückweise in gedruckten Probebogen zur Zensur einzurcichen, in letzterem
Falle hat er es sich jedoch selbst beizumessen, wenn nach Vollendung eines
Theils des Orucks der Zensor einen folgenden Abschnitt unzulässig fände,
und durch Wegstreichen desselben das bereits gedruckte unnutz würde. Oas
zur Zensur überreichte Manuseript wird von dem Zensor auf der ersten und
letzten Scite mit seinem Namen und dem Datum bezeichnet.
Ist das Werk bogenweise der Zensur überreicht worden, so muß das
Imprimatur auf jedem Begen ausgedruckt senn. Die Erlaubniß zum Oruck
ist nur auf ein Jahr gültig; ist der Oruck nicht im Laufe desselben besorgt
worden, so muß eine neue Erlaubniß nachgesucht werden.
XI
Keine außerhalb der Staaten des deutschen Bundes in deutscher
Sprache gedruckte Schrift, kann in den Königlichen Staaten verkauft wer-
den, ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Ober-Zensurbehörde.
XII.
Keine in Deutschland verlegte Schrift in irgend einer Sprache, wo
auf dem Titel nicht der Name ciner bekannten Verlagshandlung sieht, und
welche der Buchhändler nicht durch diese oder eine andere belan#t, welche
für die Richtigkeit dieses Namens Gewähr leistet, erhalten hat, darf verkauft
werden.
XIII.
Der Buchdrucker und Verleger, welcher die in gegemvärtigem Ge-
setze bestimmte Vorschrift befolgt und die Genehmigung zum Abdruck einer
Schrift erhalten hat, wird von aller fernern Verantworrlichkeit wegen ihres
Inhalts völlig frei. Sollte der im F. 0. des Bundesgesetzes vom 2osten
September vorausgesehene Fall eintreten, und die Bundesversammlmg die
Unter-