Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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IX. 
Alle Druckschriften müssen mit dem Namen des Verlegers und Buch- 
druckers, letzterer am Ende des Werks, alle Zeitungen und Zeitschriften mit 
dem Namen eines im preußischen Staate wohnhaften bekannen Redakteurs 
verseben seyn. 
DOie Ober-Zensurbehörde in berechtigt, dem Unternehmer einer Zeitung 
zu erklären, daß der angegebene Redakteur nicht von der Art sey, das nö- 
lhige Zutrauen einzuflössen, in welchem Falle der Unternehoier verpflichtet 
il, entweder einen andern Redakteur anzunehmen, oder wenn er den er- 
nanmen beibehalten will, für ihn eine von Unsern oben erwähnten Staats- 
Ministerien auf den Vorschlag gedachter Ober-Zensurbehörde zu bestimmen- 
de Kaution zu leisten. 
X. 
Es bleibt einem Buchdrucker oder Verleger überlassen, das von ihm 
zu druckende Werk entweder im Ganzen in einer deutlichen Abschrift, oder 
stückweise in gedruckten Probebogen zur Zensur einzurcichen, in letzterem 
Falle hat er es sich jedoch selbst beizumessen, wenn nach Vollendung eines 
Theils des Orucks der Zensor einen folgenden Abschnitt unzulässig fände, 
und durch Wegstreichen desselben das bereits gedruckte unnutz würde. Oas 
zur Zensur überreichte Manuseript wird von dem Zensor auf der ersten und 
letzten Scite mit seinem Namen und dem Datum bezeichnet. 
Ist das Werk bogenweise der Zensur überreicht worden, so muß das 
Imprimatur auf jedem Begen ausgedruckt senn. Die Erlaubniß zum Oruck 
ist nur auf ein Jahr gültig; ist der Oruck nicht im Laufe desselben besorgt 
worden, so muß eine neue Erlaubniß nachgesucht werden. 
XI 
Keine außerhalb der Staaten des deutschen Bundes in deutscher 
Sprache gedruckte Schrift, kann in den Königlichen Staaten verkauft wer- 
den, ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Ober-Zensurbehörde. 
XII. 
Keine in Deutschland verlegte Schrift in irgend einer Sprache, wo 
auf dem Titel nicht der Name ciner bekannten Verlagshandlung sieht, und 
welche der Buchhändler nicht durch diese oder eine andere belan#t, welche 
für die Richtigkeit dieses Namens Gewähr leistet, erhalten hat, darf verkauft 
werden. 
XIII. 
Der Buchdrucker und Verleger, welcher die in gegemvärtigem Ge- 
setze bestimmte Vorschrift befolgt und die Genehmigung zum Abdruck einer 
Schrift erhalten hat, wird von aller fernern Verantworrlichkeit wegen ihres 
Inhalts völlig frei. Sollte der im F. 0. des Bundesgesetzes vom 2osten 
September vorausgesehene Fall eintreten, und die Bundesversammlmg die 
Unter-
	        
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