Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

— 22 — 
d) das Recht, von den auswärts dienenden Erbunterthanen für die Er- 
laubniß, außerhalb des Dorfes sich Unrerhalt zu suchen, ein bestimmtes 
Schutzgeld zu fordern; 
e) das Recht, von den Schutzunterthanen, Hausgenossen und Hausleuten, 
außer dem nach g. 8. vorbehaltenen Schutzgelde, noch gewisse observanz- 
maßige Dienste zu fordern und zu verlangen, daß sie der Gutsherrschaft 
vorzugsweise dienen müssen. Dagegen versteht sich von selbst, daß die 
Gutsherrschaft dergleichen Schutzunterthanen, Hausgenossen und Haus- 
leuten, auch die denselben zeirher etwa zugestandenen Vortheile, wie z. B. 
an verschiedenen Orten durch Hüthung, oder Raff= und Leseholz der 
Fall gewesen ist, weiterhin nicht mehr zukommen lassen darf, auch daß 
diese Vorschrift auf Kontrakte mit freten Tagelöhnern, die in gu'sberr- 
lichen Häusern wohnen, keine Anwendung finde; 
1) das Recht, die Erbunterthanen zur Annahme ciner dienstpflichtigen 
Stelle zu zwingen; 
6) das Recht, zu bestimmen, welches unter mehreren Kindern die von 
den Eltern nachgelassene bauerliche Stelle in der Erbschaft dbernehmen 
solle; und 
n) das Recht, auf Ermäßigung des, von dem Erblasser eines dienstpflich- 
tigen Grundstücks in seinem letzten Willen angeblich zu hoch veranschlag- 
ten Werths der Stelle anzutragen. 
§. 3. 
Die Verpflichtung der Kinder bioheriger Erbunterthanen zum Zwangs-= 
Gesindedienste (F. 2. Buchst. b. c. (I.), imgleichen der Schutzunterthanen, 
Haucgenossen und Hausleute, gewisse observanzmäßige Dienste zu leisten, oder 
der Gutsherrschaft vorzugsweise zu dienen (F. 2. Buchst. c.), dauert jedoch 
bis zu dem jeden Orts gewöhnlichen, in das Jahr 1820. treffenden, erfken 
Umzugstermine des Landgesindes, fort. 
g. 4. 
Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Dienstherrschaften und des 
Landgefindes muͤssen auch hinfuͤhro nach den in der allgemeinen Gesinde— 
ordnung vom gten November 1810. ertheilten Vorschriften beurtheilt werden. 
K. 5. 
Kein bisheriger Erbuntetthan ist fortan zur vorhabenden Verheirathung 
und eben so wenig zur Erlernung eines bürgerlichen Gewerbes, so wie zur 
Dis-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.