33 —
Disposition uͤber sein Eigenthum, die gutsherrschaftliche Genehmigung nachzu-
suchen, verbunden.
g. 6.
Dagegen ist jeder bisherige Erbunterthan dem Gutsherrn seines Wohn-
orts, als Inhaber der Civil- und Polizeigerichtsbarkeit, so lange noch hier-
unter keine andere Einrichtung getroffen worden ist, auch fernerhin Folgsamkeit
und gesetzlichen Gehorsam zu beweisen schuldig, und verbunden, sich mittcist
Handschlages dazu ausdrücklich zu verpllichten.
S. 7.
Es ist daher auch jeder bisherige Erbumerthan, welcher seinen Wohn-
ort verlassen will, um sich sein Unterkommen im Lande anderwärts zu suchen,
den sechon bestehenden Polizeigesetzen gemaäß, verbunden, das zum Ausweis
seiner Unverdächtigkeit erforderliche Zeugniß bei dem Gutsherrn, als Inhaber
der dermaligen Polizeigerichtsbarkeit des Orts, den er verlassen will, nachzu-
suchen.
F. 8.
Es stebt anch jedem Gutsbesitzer, so lange nicht wegen Verwaltung
der Patrimonial-Gerichtsbarkeit etwas Anderes verordnet worden, in Zukunft
ferner die Befugniß zu, von allen auf das Gut anziehenden Schutzverwandten,
Hausleuten und Inliegern, desgleichen auch von Ausgedingern, als Beihuͤlfe
zu den Lasten der Gerichtsbarkeit, ein jaͤhrliches Schutzgeld zu fordern.
H. 9.
Ueberall, wo bei Besitzveränderungen der Käufer einer solcher Rusti-
kalstelle sogenanntes Laudemium, Markigroschen, oder eine äahnliche Abgabe
von dem Kaufwerthe des Grundstücks zeither zu entrichten verbunden war,
ist derselbe auch fernerhin solche unweigerlich zu cntrichten verbunden.
S. 10.
Jeder Einwohner eines Dorfes, welcher ein Rustikalgrundstück besitzt,
ist der erfolgten Aufhebung der persönlichen Erbunterthänigkeit ungeachtet,
nach wie vor verbunden, alle und jede auf seinem Besitzthum haftenden, guts-
herrlichen Dienste, Lasten und Abgaben, namemlich alle Spann= und Hand-
dienste, desgleichen auch alle Geld-, Getreide= und sonstige Natural-Zinsen
und Leistungen in der nämlichen Art, wie er solche dem Gutsherrn, nach
Inhalt seines Kaufbriefes, oder nach Ausweis des UCrbarli, oder kraft rechts-
guͤlti—