fullscreen: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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doch nur gegen volle Entschaͤdigung mit Abgaben auf verfassungsmaͤßigem 
Wege belegt werden; 
c. daß die bisherige Geschoßpflichtigkeit von mehren der in der Flur Drosch- 
ka gelegenen Grundstücke an den Stadtrath zu Buͤrgel fortbestehe. 
Zu 4. Dieses Patronat-Recht war schon faktisch längst bey Altenburg; nur der 
Weimar'sche Beamtete in Bürgel war noch ein beschränktes Glied der Hohen- 
dorfer Kirchen -Kommission und händigte Vokation aus. So lange der der- 
mahlige Oberbeamtete Laurich in Bürgel lebt, sollen ihm von Hohendorf aus 
jährlich 
1 1 thlr. — gr. für Ilstifikation der Rechnung, 
1. — . n Fuhrlohn, 
— - 6 „für die Kutsche und 
— - 6 für den Bedienten, 
2 thlr. 12 gr. zusammen; 
ferner bey einer etwaigen Pfarreinführung zu Hohendorf für alles weg 
3 Thaler 6 Groschen, 
bey einer Schullehrer = Einführung daselbst 
2 Thaler 
für alles weg entrichtet werden, alle bisherige Konkurrenz des Großherzog- 
lichen Justiz-Amtes Bürgel bey den Geistlichen Angelegenheiten für jetzt und 
alle Zeit wegfallen, indem der Staat Weimar darauf verzichtet. Es versteht 
sich, daß auch jeder fernere Gebührenbezug nach des Amtmanns Laurich Tode 
aufhört. 
Zu 5. Diese Pflugfrohnen der Abteydörfer Hohendorf, Schmerschwitz, Rausch- 
witz, Nischwitz, Bretschwit, Döllschütz wurden ursprünglich der Abtey Bürgel 
gethan, aber nach der Reformation von der damahligen Landesherrschaft, wel- 
che die Aemter Eisenberg und Bürgel zusammen besaß, zuerst an Haynspitz 
mit überwiesen, dann dem, stets Altenburgisch gebliebenen Kammergute Pe- 
tersberg, und zwar noch vor der Altenburg'schen Theilung von 1672, wo sie 
dann Weimar, dem nun Bürgel abgetreten war, sogleich, aber vergebens for- 
derte; Altenburg blieb im Besitze und Weimar giebt nun bey dem allgemeinen Ver- 
gleiche seine Ansprüche daran auf. 
Zu 6. Der Gleichensche Hof mit einer Hufe gehörte bisher zu dem Weimar'schen 
Amte Blankenhayn, durch dessen Abtretung wird Dorf und Flur Drößnitz der Al- 
tenburg'schen Hoheit völlig unterworfen. 
 
	        
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