Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Die dazn gehdrigen bei der Hachenburger Landesschuldenkasse stehenden werden nach der 
Landesmatrikel unter beide Gouvernements vertheilt. 
2. Beide Gouverkements verpflichten sich, vor dem angegebenen Jeitpunkt, nichts zu unternehmen, 
woraus dem einen oder andern Theil in Beziehung auf den Juhalt des vorigen Artikels irgend ein Nachtheil er- 
wachsen könute, so wie auch sich uber die Wcbenkalfen### die erforr#erlichen a rchten gegenseitig miczutheilen. 
3. Bis zum ersien JUnuar Eintausend Achthundert und Siebenzehn werden al- den Wictwenkassen 
zur Last stehende Pensionen aus den Beständen und den, den Kassen bis dahin verbleibenden Beiträgen der 
Interessenten und Kapitalzinsen berichtigt,, dergestalt, daß am ersten Januar Eintausend Achthundert und 
Siebenzehn weder Auegabe= noch Einnahme-Rückstände zu übernehmen sind. ODie sich sodann ergebenden 
baaren Bestände verbleiben Nassau, welches dagegen auch die ctwanigen Defekte zu decken hat. 
Die am ersten Januar Eintausend Achthundert und Sierenzehn vorhandenen Pensienaire fallen 
mit den ihnen gebuhrenden Pensionen demjenigen Gouvernement zu, in welchem der Ort liegt, wo der Et 
und resp. Vater der Pensionatre be seinem Ableben alo Staatsdiener angestellt war; und was 
5. die Ansprüche der jelzt noch lebenden Interessenten für ihre Nachgelassenen betrifft, so wird deren 
Befriedigung eine Pflicht für dasjenige Gouvernement, in dessen Orensten die Interessenten am ersten Januar 
gintantendpichehundert und Siebenzehn stehen, oder falls es Pensionaire sind, von welchem sie alsdann ihre 
„Penstonen beziehen. · 
6. ODie den Wittwen und Waisen von Ausländern gebührenden Pensionen, sowohl diejenigen, welche 
am ersten Januar Eintausend Achthundert und Siebenzehn schon wirklich zahlbear waren, als diejenigen, 
welche künfug nach dem Ableben der Interessenten zu bewilligen sind, verbleiben dem Herzoglich -Naffauischen 
Gouvernement allein zur Last; wogegen dasselbe auch die Beiträge dieser Interessenten zu bezlehen hat. 
Artikel 17. Dadurch, daß die vormals Oranien-Nassauischen Lande durch den Wiener Staats- 
vertrag vom Einunddreißigsten Mai Emtausend Achthundert und Funfzehn und dessen Separatartikel gänzuchge- 
trennt und unter bewmen Paziszenten vertheilt worden sind, wird eine nähere Bestimmung für die Wittwen 
und Waisen der weltlichen Bchrediener dieser Lande erforderlich. Es ist zu dem Ende Folgendes verabredet 
und von den beiderseitigen Kommissarien festgesetzt worden: 
« 1. Da das gemeinsame Band der vormals Hraen-nasausschen Staatsdienerschaft gekrennt worden, 
und ein Fürstlich-Oranien-Rassauischer Staatsdienst nicht mehr bestehr, so hat die Versorgungsanstalt für 
die Wittwen und Waisen der ehemaligen weltlichen Dienerschaft dieser Lande für die Zukunft ihre Bestim- 
mung verloren, und es wrrd solche mit dem Tage der Trennung des Landes, also mit dem ersten Juli Eintau- 
send Achthundert und Funkzehn, ale aufgeldst betrachtet. Es wird jedoch 
2. bis zu diesem Tage der Treunung den Ersten Juli Einrausend Achthundert und Funfzehn die vor- 
bin bestandene Rechnung fortgeführk, an diesem Tage aber geschlossen und von den beiderseitigen Regierungen 
geprüst und gemeinschaftlich adgeschlossen werden. Sollte es sich hierbei ergeben, daß die Wictwen= und 
Waisenkasse, um urc noch rückstäudigen Pensionen bezahlen zu können, auf diejenigen Beiträge zurückgreifen 
müßte, welche ihr die Generalkasse zu Dillenburg noch verschuldet, so sind solche von demjenigen der Pazis- 
zenten zur Befriedigung der Wittwen und Waisen baarzudezahlen, dem es obliegt, die noch räckständigen General- 
und Zentral-Verwaltungslasten und Kosten der Oranien-Nassautschen Lande zu berichtigen. Dahingegen wird 
J. das Vermigen der Gesellschafr, es bestehe in rückstehenden Kapitalien, Rückstäuden, baaren 
Beständen, Gütern oder Inventarienstücken, oder worin es sonst immer nur wolle, für die beiden getreunten 
theile des Landes nach eben demselben Maaßstade getheilt, welcher der Abtheilung der Oranien-Nassauischen 
Zentrallasten und Pensionen zum Grunde gelegt worden ist; nemlich Ein Drittel für Preußen und Zwei 
Onttel für Nassau. · » 
fä. am Ersien Juli Eintausend Achthundert und Funfzehn bereirs vorhandenen Wirtwen und 
Waisen sind ron demjenigen Geuvernement zu versorgen, welchem der resp. Gatte oder Pater in ne letzten 
Dienststelle gefolat ware. Da diese Bestimmung sich nur auf ehemalige Lokaldiener bezieht, se hat man die 
Abtheilung alsbald gemacht, und übernimmt Preußen nach der Anlage L. 1177 Fl. TE (Eintausend 
inhundert Siebenundsiebenzig Gulden Eilf Kreutzer Drei Heller), und Nassau nach der Anlage Nl. 3704 F. 
25 Fr. (Orertausend Siebenhundert Vier Gulden Fünfundzwanzig Kreutzer Drei Hellerg als okalpensionen. 
5. Die am Ersten Juli Eintausend Achthundert und Junfzebn vorhandenen Wittwen und Waisen 
von vormaligen Zeutraldtenern und auswärtigen Mitgliedern der Gesellschaft haben nach der Anlage N. jähr- 
lich zu bezichen 4070 Fl. 2.33 Kr. (Viertausend Siedenzig Gulden Dreiundzwanzig Kreutzer Zwei Heller); 
davon trägt Preußen Ein Oniktel und Nassau Zwei Orutel; und hat jenes nach der Anlage O. übernommen 
1.350 Fl. 39: Kr. (Eintausend Dreihundert Funfzig Gulden Neununddreißig Kreutzer Ein Heller), Rassau 
aber nach Anlage P. Jwei D ittel mit 2719 Fl. 444 Kr. Gweitausend Siedenhundert Neunzehn Gulden 
Vierundvierzig Kreutzer Ein Heller). 52 Aus 
 
	        
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