Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

— 10.f. 
Fefordert und die Resultate davon nebst sonstigen administrativen Nachrichern, von belden Gonvernements 
sich gegenseing mitgetheilt werden sellen. 2 # 
Artikel 24. Nassau verpflichtet sich, wegen der übernommenen Kurtrierischen leinnab 
Rückstände bis ersten Dezember Eintausend achthundert und zieci sich mit den ehemaligen Kurtrierischen Dienern 
und andern Gländigern über ihre Besoldungs= und Penstons-Rückstände nebst sonstigen Forderungen ausein- 
auder zu setzer und verspricht zu diesem Ende, innerhalb drei Monatru eine besondere Kommession zu ernennen ; 
wogegen Preußen sich guhenschc macht, diem seinan Antheil an den Kurtrierischen Ländern rechter, Rheinseite 
noch vorhandenen Rückühnde, so weit solche liquide und erigible sind, durch seine Renteibeamten einziehen zu 
lassen und zur Disposition von Nassau zu stellen, wegen der ulllguiden und uncrigiblen Reste aber angemessene 
Vorschläge zu deren Tilgung abzugeden, die sodann genmr schastlich diskutirt und darauf endliche Beschlüße 
gefaßt werden sollen. 
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genwaͤrtig nicht mehr anwenddar ist, und theils durch den jetzigen neurn Rezeß sehr wesentuüche Abäuderungen 
erluren hu; so wird in Absicht der Bemerkungen zu den einzelnen riikeln folgendes nachrichtlich angeführr. 
Ad TArt. I. II. III. beruhen auf sich. 
Ad Art. IV. kommt das Erforderliche in dem Artikel 22, dieses Rezesses vor, worauf hier Bezug 
genommen wird. 
Ad Art. V. abgemacht. 
Ad Art. VI. hat es bei dem gemachten Anschluß der Berichte der Lokalbehorden sein Bewenden. 
Ad Art. VII. VIII. IX. XVI. die hicrin enthallenen Bestinnnungen finden in den Artike: 
und 271. dicses Rezesses ihre Erledigung. 
Kd Art. N. und XI. abgemacht. 
Ac Trt. XII. bleiben Kbniglich-Preußischer Seies die Kosker für die überlieferten Krimin al= und kor- 
Fektionellen Gefangenen und Wahnstunigen noch zu bezahlcn, in se weit cs noch nicht geschehen ut. 
Ad Ert. XIlI. wird durch Artikel 12. dieses Rezesses überflüssig. 
Ad Art. XIV. XV. und XVI. erlcdigt. 
Artikel 26. Schließlich behalten haide Kommissarien sich ausdrücklich vor, daß wenn bei der nach 
diesem Rezeg bewirkten gegenseittgen Pensiensüberweisung aus Irrthum oder Vergessenbeit cinige theilbare Po- 
sten übergangen oder Lokalpensionen unter die thellbaren, und tbeilbare unter die Lokalpensionen klassifizirt 
nnd aufgenommen sind, diese Versehen nach vorgängiger Justisikation alsdann nach den in diesem Nezeßukhal- 
tenen Grundsätzen noch nachtraäglich berichtiget werden sollen. 5 
Die Angelegenheit wegen des Wartegeldes des vormaligen Praͤfelten Schmitz wird dahier nicht weit 
beräbrt, da darüder durch die Nore des aehesch-Masangschen Staats-Ministeriums vom zwei benschberiter 
sten September Eintausend achthundert und fünfzehn und die der Herzoglichen Kommissarien vom 2 April 
Eintausend ochthundert und sechszehn bereits Vorsehung geschehen ist. 
Dieser in Duplo abzufassende Rezeß soll von den beiderseitigen Ministericn ratißzirt, die Ratiflkationen 
auf dem Eremplor eines jeden Theile ausgefertiget und die ratisizurten Rczesse innerhalb sechs Wochen oder 
früher, wenu es geschehen kamm, gegen einander ausgewechselt werden. 
Gegenwärtiger Rezeß isi von den beiderseiligen im Eingang genannten Kommissorien eigenhändig un- 
terschrichen und besiegelt worden. 
Se gescheben Frankfurt am Main den vierzehuten Dezember Eintausend achthundert und sechs 
und Wiesbaden den neunzehnten Dezember Eimausend achthundert und sechszehn. ) sechszchn 
(I. S.) Hatzfeld, (I. S.) Ibell, (L. S.) v. Pfeiffer, ¶. S. Roessler, 
Kodniglich Preüfischer ¶ Herzoglich- Naffauischer Herzoglich-Nassauischer Her jegiich-Mass auischer 
Kommissorius. Kommissorius. ommissariuc. Komuniisariné. 
 
	        
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