Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

No. 517.) Ertsarung wegen ber zwischen der Kdniglich- Preußlschen and der Foͤrfllich- 
Bromschweig-Khneburgischen Regierung verabredeten Freizügigkert, in 
Betreff der zum deutschen Bunde nicht gebbrigen Preußischen Provinzen. 
N Vom tten Dezember 1844. 
achdem die Königlich-Preußische Regierung mit der Fürstlich-Brannschweig- 
Lüneburnischen dabin übereingekommen ist, gegenseitig den Abschoß und das u 
fahrtsgeld, auch in Beziehung auf die nicht zum deutschen Bunde gehoͤrigen Preu- 
Kischen Provinzen, nach ihrem gegenwaͤrtigen und kuͤnftigen Umfange, aufzuheben; 
so erklaͤren beide geoght Regierungen hiermit, daß sie, statt einer besondern Ueber- 
einkunft dieserhalb, lediglich den Inhalt des im Protokolle der deutschen Bundes- 
versammlung vom 23sten Juni 1817. befindlichen Beschlusses, wegen der unter 
sämmrlichen deurschen Bundesstaaten festgesetzten Nachsteuer= und Abzugsfreihei#, 
auch auf die nicht zum deitschen Bunde gehörigen Jurußischen Provinzen, nach 
ihrem gegemwärtigen und künftgen Umfange, ausdehnen wollen. 
Gegenwärtige, im Namen Sr. Majestät des Königs von Preußen, und 
Er. Königlichen Hoheit des Prinzen Regenken von Großbritannien, zweimal gleich- 
kautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, 
ogleich Kraft und Wirksamkeit erhalten, und in den beiderseitigen Landen öffentlich 
kanut gemacht werden. Gegeben Aachen, den löten Oezember 1818. 
Der Staatäkanzler C. Fürst v. Hardenberg. 
  
(No. 5168.) Skklrung wegen der zwischen der Königlich -Preußischen und der Förstlich- 
Schaumburg-Lippeschen Regierung verabredeten Freizügigkeit, in Betreff 
der zum deutschen Bunde nicht gehöri en Prcußischen Provinzen. Vom 
20sten Februar 1819. 
N. die Königlich= Preußtische Rrgierung mit der Fürstlich -Schaumburg- 
Lippeschen Regierung dabin übereingekommnen in, gegenseitig den Abschoß und das 
Abfahrksgeld, auch in Beziehung auf die nicht zum deutschen Bunde gebhörigen 
Preußischen Provinzen, nach ihrem gegenwärtigen und künftigen Umfange, auf- 
zuheben; so erklären beide gedachte Regierungen luermit, daß sie, statt ciner be- 
sondern lebereinkunft dieserhalb, lediglich den Inhalt des im Protokolle der deut- 
schen Bundesversammlung vom 23sten Juni 1817. befindlichen Beschlusses, wegen 
der unter sämmtlichen deutschen Bundesstaaten festgesetzten Nachsteurr= und Ab- 
zugsfreibeit, auch auf die nicht zum deutschen Bunde gehörigen Preußfischen Pro- 
vinzen, nach ihrem gegenwärtigen und künftigen Umfange, ausdehnen wollen. 
Gegenwärtige, um Namen Sr. Majestär des Kongs von Prenßen, und 
Sr. Durchlaucht des Fursten von Schaumburg-#L#pe, zwelinal gleichlaufend aus- 
gefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseinger Auswechselung, foaleich 
Kraft und Wirksamteit erhalten, und in den beid' seillgen Landen öffentlich be- 
kannt gemacht werden. Gegeben erlin, den 20t### Februar 18.0. 
(I. S.) 
Kenigl. Preuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Graf von Bernstorff. 
 
	        
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