Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Als  allgemeine  Regel  wird  festgesetzt,  daß  der  Offizier  sowohl  wie  der
Soldat,  mit  dem  Tische  seines  Wirths  zufrieden  seyn  muß.  Um  jedoch  schlechter
  Beköstigung  von  Seiten  des  Wirths,  wie  übermäßigen  Forderungen  von.
Seiten  des  Soldaten  vorzubeugen,  wird  Folgendes  bestimmr:

Der  Unteroffizier  und  Soldat,  so  wie  jede  zum  Militair  gehörende  Person,
  welche  nicht  den  Rang  eines  Offiziers  hat,  kann  in  einem  Nachtquartier
verlangen:

zwei  Pfund  gut  ausgebackenes  Roggenbrod,  ein  halbes  Pfund  Fleisch  und.

so  viel  Zugemüse,  wie  Mitlags  und  Adends  zu  einer  reichlichen  Mahlzeit  gehörr.
Bier,  Branntwein,  Kaffee  oder  andre  künstliche  Gerränke,  kann  der  Soldat  oder
Unteroffizier  überhaupf  nicht  verlangen,  und  ist,  da  er  reichlich  Brod  erhält,
gehalten,  sich  das  Frühstück  selbst  zu  besorgen;  dagegen  wird  dafür  gesorgt
werden,  daß  der  Soldat  Bier  und  Branntwein  in  den  Ouartierständen  für
billige  Preise  ankaufen  kann.

Die  Subalternoffiziere  bis  zum  Kapitain,  ausschließlich,  erhalten  außer
Quartier  und  Licht,  und  dem  zur  Heizung  ihres  Zimmers  nöthigen  Holze,
Brod,  Suppe,  Gemüse  und  Mittags  und  Abends  zu  jeder  Mahlzeit  ein  halb
Pfund  Fleisch,  alles  vom  Wirth  gehörig  gekocht,  und  sowohl  zu  Miltag  als
zu  Abend  jedesmal  eine  Bouteille  Bier,  Morgens  zum  Frühstück  Kaffee,  Butterbrod
  und  Quart  Branntwein  ODer  Kapitain  kann  Mirtags  noch  ein
Gericht  mehr,  sonst  aber  nichts  weiter  wie  der  Subalternoffizier  verlangen.

Für  diese  Verpflegung  wird,  nach  vorgängiger  Liquidation  von  dem
Königlich-Preußischen  Gouvernement  folgende  Vergütung  bezahlt:

Füur  den  Soldaten  4  gGr.  Gold,
—  Unteroffizier  4  —  —
—  SEuobaltern-Offhzier  12  —  —
—  Kapitain  10  —  —

Höhere  Offiziere  beköstigen  sich  auf  eigene  Rechnung  in  den  Wirthshädusern
  und  erbalten  nur  frei  Quartier.  In  solchen  Orten,  wo  die  Beköstigung
  in  den  Wirthsbäusern  nicht  thunlich  seyn  sollte,  bezahlt  der  Staabsoffizier
  1  Rthlr.  in  Golde,  der  Oberst  und  General  1  Rthlr.  12  gGr.  Gold,
wojür  anständig  und  angemessen  gespeiset  werden  muß.

Diese  Vergütung  wird  von  den  betreffenden  Staabsoffzzieren  unmittelbar
und  sofort  berichtigt.  Frauen  und  Kinder  der  Ofitziere  können  auf  Verpflegung
  nie  Anspruch  machen;  die  Frauen  und  Kinder  der  Soldaten  sollen  in
der  Regel  auch  weder  Quartier  noch  Verpflegung  erhalten.  Sollte  jedoch  dies
ausnahmsweise  nicht  vermieden  werden  können:  so  isi  die  Berechltigung  auf
Quartier  und  Verpflegung  in  der  Marschronte  besonders  zu  bemerken,  und
werden  alsdann  sowohl  die  Frauen  als  die  Kmder  gegen  die  oben  festgesetzte

Ent-