Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

fern  sie  in  den  Marschrouten  ausdruͤcklich  bemerkt  sind.  In  Fällen,  wo  bei
durchmarschirenden  starken  Armeckorps  die  erforderlichen  Transportmittel  nicht
bestimmt  angegeben  sind,  kann  zwar  der  Kommandeur  der  in  einem  Orte
einquartierten  Truppenabtheilung  auf  seine  Verantwortung  Transportmittel
requiriren,  jedoch  nicht  anders,  wie  durch  eine  an  die  Ortsobrigkeit  ausgestellte
  schriftliche  Requisition  und  gegen  Ertheilung  einer  Quittung.  Die  Stellung
der  Transportmittel  geschieht  durch  die  Etappenbehoͤrde  in  der  von  der  Fuͤrstlich-Lippeschen
  Regierung  deshalb  verfuͤgten  Art,  und  darf  keine  Requisition
und  Anforderung  vom  Militair  unmittelbar  an  die  Unterthanen  erlassen  werden.
  Es  wird  den  Offiziers  bei  eigener  Verantwortung  zur  Pflicht  gemacht,
darauf  zu  achten,  daß  die  Wagen  unterweges  nicht  durch  Personen  beschwert
werden,  welche  zum  Fahren  kein  Recht  haben;  daß  die  Fuhrleute  keiner
uͤbeln  Behandlung  ausgesetzt  und  die  Transport  ittel  bei  der  Ankunft  im
Nachtquartier  sofort  entlassen  werden.  Dagegen  muß  von  den  Behoͤrden  dafuͤr
  gesorgt  werden,  daß  es  bei  dem  Abmarsch  der  Truppen  an  den  noͤthigen
frischen  Transportmitteln  nicht  fehle  und  solche  zur  gehoͤrigen  Zeit  eintreffen.

h.  14.  Die  Vergütung  für  den  Vorspann,  wozu  auch  die  Krankenfuhren
  gehören,  ist  für  jedes  Pferd  pro  Meile  6  gGr.  in  Golde,  und  ist
hierin  die  Vergülung  für  den  Wagen  mit  begriffen.

Die  quartiermachenden  Kommandirten  dürfen  auf  keine  Weise  Wagenoder
  Reitpferde  für  sich  requiriren,  cs  sey  denn,  daß  sie  sich  durch  eine  schriftliche
  Ordre  des  Königlichen  kommandirenden  Offziers,  als  dazu  berechrigt,  legitimiren
  können;  in  diesem  Fall  muß  hierüber  gehörig  duistirt  und  ebenfalls
pro  Pferd  und  Meile  0  gGr.  in  Golde  bezahlt  werden;  Fußboten  werden
mit  3  gLGr.  Pro  Meile  bezahlt,  wobei  der  Rückweg  nicht  zu  rechnen  ist;  solche
  durfen  vom  Militair  nicht  eigenmächtig  genommen,  oielweniger  mit  Gewalt
  gezwungen  werden,  sondern  sie  sind  von  den  Obrigkeiten  des  Orts,  worin
das  Nachtquartier  ist,  oder  wodurch  der  Weg  geht,  schriftlich  zu  requiriren,
und  die  Reauirenten  haben  darüber  sofort  zu  quiktiren.

S.  15.  Die  Entfernung  der  Etappen  werden  in  folgender  Art  bestimmt:
von  Paderborn  bis  Lemgo  §  Meilen,  von  Lemgo  bis  Hameln  J  Meilen,  von
Paderborn  bis  Horn  31  Meilen,  von  Horn  bis  Barntrup  3z  Meilen,  von
Barntrup  bis  Hameln  3  Meilen,  von  Horn  bis  Lügde  24  Meilen,  von
Lügde  bis  Hameln  37  Meilen.

Hiernach  wird  die  Bezahlung  der  Transportmittel,  ohne  Rücksicht  auf
die  versügten  Dislokationen,  geleistet,  und  sind  in  den  von  der  Militairbehbrde
  aunzustellenden  Quittlungen  die  Haupt-Erappenorte  zu  bemerken.

S.  10.  Die  Liquidation  der  Vergüktung  für  die  sämmtlichen  vorbemerkten
Leistungen  wird  vierteljährlich  dem  Etappenkommandanten  in  Paderborn  eingevesht,
  und  nach  deren  Abschluß  die  Zahl##ng  dafür  sofort  geleister.

V.  Auf-