pflichtige Verleihungen zum erblichen Besitz bei Domainen zulaͤssig, sondern
Wir behalten Uns, in der Ueberzeugung, daß ein wesentlicher Theil der
Naltionalkraft auf einem mit Eigenthum versehenen Bauerstande beruhet, hier-
durch auch vor, bei der Verleihung des Eigenthums an diejenigen Domanial=
Bauern, welche das Eigenhum der Hofe noch nicht besitzen, die Bedingungen,
unter welchen ihnen dieses Eigenthum verliehen werden soll, festzusetzen, und
dabei besonders zu bestimmen, ob außer dem dadurch vermehrten National-
wohlstande noch eine anderweite Schadloshaltung an die Scaatskassen von
ihnen zu leisten sey.
S. 3.
Auch mit dem Verkaufe der Domainen, so wie mit der Ablösung der
Domanial-Gefälle und Rechte, kann in den gedachten Prooinzen mit staats-
wirhschaftlicher Rücksicht auf bleibende Vorthrile für den Staa, verfahren
werden, nur daß die davon aufkommenden Gelder ausschließlich zum Abtrag
gekündigter Domainen-Passiv-Kapiralien, und zur Bezahlung allgemeiner
Staatsschulden, welche in Erhaltung und zum wahren Bedürfniß des Staats
gemacht worden, zu verwenden sind. ·
5.4.
Verschenkungen von Domainen koͤnnen dagegen nicht statt finden; jedoch
bestätigen Wir diejenigen Donationen hierunt ausbrücklich, welche in Betr
hung auf die glorreichen Greignisse der Jahre 7813., 181#4 und 18185.
den erwähnten Provinzen bieher gemacht sund, behalten Uns aber auch vor,
in Fällen, wo etwa Lehne heimfallen, zu deren Wiederverleihung Wir be-
rechtigt wären, mil dieser nicht zu verfahren, sondern dergleichen Grundstücke
als Oomainen dem Staate und Unserer Krone, an die Stelle jener Dona-
tionsguter, einzuverleiben und auf diese und andere Weise den Abgang der-
selben zu ersegen.
S. 5.
lleber den Belauf und das Verzeichniß derjenigen Staatsschulden, welche
in Erhaltung und zum wahren Bedürfniß des Staals gemacht, und neben
der Abtragung der auf den Oomainen der mehrgedachten Provinzen und Ge-
biete hypothekarisch haftenden Passiv-Kapitalien, aus den Domainen-Kauf-
und Mblösegeldern, Erbstands-Rapitalien u. s. w. zu tilgen sind, soll nach
vorgängigem darüber von Unserm Staateministerium abzustattenden Berichte,
ein Etat von Uns Selbst vollzogen werden.
§#. 6.