Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  7.  —

 

(No.  525.)  Verordnung  über  die  rechkliche  Natur  der  Domainen  in  den  neuen  und  wies
der  erworbenen  Provinzen.  Vom  dten  März  1319.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  .

Da  Unser  Edikt  und  Hausgesetz  vom  I##en  Dezember  1808.  auf  die
Domainen  in  denjenigen  Provinzen  und  Gebieten  keine  Anwendung  finder,
welche  in  Folge  neuerer  Friedensschlüsse  und  Staatsverträge  Unserer  Monarchie
wieder  erworben,  oder  mit  derselben  neu  vereinigt  sind;  so  erklären  Wir  über
die  rechtliche  Eigenschaft  dieser  Domainen,  besonders  auch  über  die  Veräußerlichkeit
  derselben,  hierdurch,  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,
Folgendes:

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Es  gelten  in  Ansehung  dieser  Domainen,  was  die  rechtliche  Eigenschaft
und  Veräußerlichkeit  derselben  betrifft,  keine  andere  Grundsätze,  als  welche
die  sonstigen  allgemeinen  staatsrechtlichen  Bestimmungen  Unserer  Monarchie,
wie  solches  in  Unserm  Allgemeinen  Landrechte  Theil  II.  Tit.  Lq.  S.  10  —  20.
ausgesprochen  sind,  mit  sich  bringen;  und  beruhet  solchemnach  in  Absicht  der
Zulässigkeit  der  Veraußerung  dieser  Staatsgüter,  und  der  Ablösung  von  Domanial-Renten,
  Erbpachtsgeldern  und  andern  Grundabgaben,  Zinsen,  Zehnten
  und  Diensten,  alles  darauf,  daß  sie  nicht  anders  geschehen,  als  unter
genügender  Schadloshaltung  des  Staats.

§.  2.

Diesem  gemaß  sind  in  den  wieder  erworbenen  und  neu  vereinigten  Provinzen
  und  Gebieten  nicht  allein  Vertauschungen,  Vererbpachtungen  und  zins-Jahrgang
  1819.  M  pflich-