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Sweiter Artikel.
Da das gegenwärtig bestehende Steuersystem erst seit dem ersten Ja-
nuar des- laufenden Jahres in den östlichen Provinzen des Preußischen
Staats eingeführt ist, ein letztdreijdhriger Ertrag der dadurch erhobenen Ver-
brauchsteuern also zur Zeit noch nicht angegeben werden kann, so haben die
beiderseitigen Bevollmachtigten, auf den Grund der bisher gemachten Erfah-
rungen, und mit besonderer Rücksicht auf den Verbrauch der Fürstlichen Hof-
haltung, sich dahin geeinigt, den Betrag des jährlich zu überweisenden Ein-
kommens füur die drei Jahre vom 1sten Januar 1819. bis zum 31sten Dezember
1821. auf Funfzehn Tausend Thaler Preußisch Silbergeld festzusetzen, welcher
in gleichen Quartalraten in den Monaten März, Junius, September und
Dezember jedesmal mit Dreitausend Siebenhundert und Funfzig Thalern in
klingendem Kourantgelde bei der Königl. Regierungs-Hauptkasse zu Erfurt
zur Verfügung Seiner Durchlaucht bereit stehen soll.
Die vor Abschluß dieses Vertrages fälligen Quartalraten werden in
gleicher Art binnen einem Monate, nach erfolgter Genehmigung des gegen-
wärtigen Vertrages nachgezahlt.
Dritter Artikel.
Von denjenigen Waaren, welche mit Fürstlichen Kammer-Attesten für
die Hofhaltung Sr. Durchlaucht eingehen, werden die Gefälle, so weit es durch
gedachte Atteste verlangt wird, nicht beim Eingange erhoben, sondern blos notirt,
und bei der nächsten Quartalhebung statt baaren Geldes in Zahlung angerechnet.
Vierter Artikel.
Zur Bequemlichkeit der Einwohner von Sondershausen und der umliegen-
den Gegend, sollen die Zölle und Verbrauchsteuern von den mit der Post an-
kommenden steuerbaren Waaren nicht an den außern Grenzen des Preußischen
Staates erhoben, sondern von dem Königlichen Postamte zu Sondershausen ein-
gezogen werden.
Fünfter Artikel.
Da in Folge dieses Vertrages Se. Durchlaucht, der Fürst zu Schwarz--
burg-Sondershausen, für den im Preußischen Staate eingeschlossenen Theil Ihrer
souverainen Besitzungen Amheil an den durch die Preußische Zolllinie zu erheben-
den Gefällen nehmen: so bewilligen Sie auch in Ihren gedachten souverainen
Besitzungen denjenigen landesherrlichen Schutz, welcher zur Sicherung der Er-
hebung der gedachten Gefälle erforderlich seyn könnte. Seine Durchlaucht
wollen namemlich gestatten, daß die Königlichen Zollbedienten die Spuren be-
gangener Unterschleife auch in ihr Gebiet verfolgen, und mit Zuziehung der
Orts-Obrigkeiten sich des Tharbestandes versichern.
Bisttationen, Beschlagnahmen und Berhaftungen können jedoch nur durch
die Fürstlichen Landes= oder Ortsbehörden bewirkt werden, welche beeselden aar
nsu-