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geröbeen ent-können diejenigen seiner Domanial-, Rent= oder Verwaltungsbehörden, in de-
bebemen.“ ren amtlichen Wirkungskreis die Sache einschlägt, für ihn als Haupt= oder
tiseien. Nebenpartheien gerichtlich auftreten. Diese bedürfen hierzu keiner besondern
Legitimation, wenn die Behörde ein standesherrliches Kollegium bildet, oder
der Einzelne für sein Amt gerichtlich verpflichtet ist.
weines §. 37. Die standesherrlichen Untersassen haben als Landesunterthanen
# den Ken Uns und Unsern Nachfolgern in der Regierung in derselben Art, wie die
Wsberrsichen übrigen Einwohner der Provinz, die Huldigung zu leisten. Bei Aufnahme
neuer Untersassen und so oft eine Veränderung in der Person des zur Aus-
übung der Standesherrlichkeit berechtigten Haupts der Familie erfolgt, kann
aber auch ein Standesherr von seinen Untersassen die Untersassenpflicht in fol-
gender Art sich angeloben lassen:
daß sie nächst der Uns, als ihrem regierenden Landesherrn schuldigen
Unterthanenpflicht dem (Namen) Standesherrn, als ihrer standesherr-
lichen Obrigkeit, gebührende Achtung und Gehorsam jederzeit erweisen
wollen.
ur. g. 38. Den Standesherren steht die Ausübung bestimmter Regierungs-
sos rechte, nach den Landesgesetzen und nach den für deren Ausführung ergehen-
kun vichn den Anordnungen der betreffenden Oberbehörden unter deren Aufsicht zu.
#ibe- Diese Rechte sind folgende:
-r g. 39. Es gebührt ihnen in ihren Standesherrschaften die Ausübung
brst * der buͤrgerlichen Gerichtsbarkeit, sowohl in streitigen als nicht streitigen Sa-
rlchtsbarleit. chen, der peinlichen, desgleichen auch der polizeilichen und der Forstgerichts-
barkeit, wo diese besonders bestehen. Koͤnigliche Beamte und alle Eximirte
sind, wenn sie auch in der Standesherrschaft wohnen, von der standesherrli-
chen Gerichtsbarkeit ausgenommen.
Gerichte g. 40. Diejenigen Standesherren, welche während der deutschen Reichs-
w In= verbindung für ihren jetzt standesherrlichen Bezirk die Rechtspflege auch in
zweiter Instanz ohne Widerspruch der höchsten Reichsgerichte ausgeübt ha-
ben, sollen, sofern sie es verlangen, auch in Zukunft dazu berechtiget seyn,
wenn zu den Kosten für das Behufs der zweiten Instanz zu bestellende Kolle-
gium, welche durch die Sporteln und andere Gerichtsnutzungen nicht aufkom-
men, der oben G. 27. Litt. b. Nr. 3.) angewiesene Fond, neben andern
daraus zu bestreitenden Verwaltungskosten, hinreicht oder sie das Fehlende
aus Privatmitteln zuschießen. Standesherren, die als Agnaten zu Einem
Hause gehören, können auch zu ihrer Erleichterung ein gemeinschaftliches Ap-
pellationsgericht für ihre Standesherrschaften errichten.
#icd *W §. 41. Die standesherrlichen Gerichte erster Instanz müssen minde-
ferrichen stens aus einem Richter und Aktuar, die standesherrlichen Obergerichte min-
Gerichte. destens aus einem Direktor, zwei Mitgliedern, und einem Beisitzer, besgien,
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