Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

Forstpolizei. 
Verbaͤltniß 
der standes. 
Hichen 
*n n 
— 94 — 
gen und Landräthen, in Beziehung auf die Uns unmittelbar unterwor- 
fenen Gemeinden vorschreiben. 
Der unter b. gedachte Oberbeamte muß die Qualisckation eines Land- 
ralhs nachweisen. 
Wollen die Standesherren von der Befugniß zur Anstellung eines sol- 
chen Oberbeamten wegen der für seinen Unterhalt erforderlichen Kosten, kei- 
nen Gebrauch machen, so geht die demselben unter b. beigelegte Ausübung 
der Polizei auf Unsern Landrath über. 
& 46. Die in der Standesherrschaft für ausübende innere und dußere 
Heilkunde und für Geburtshülfe nöthigen Beamten können von den Stan- 
desherren, bei vorher nachgewiesener Qualifikation, angestellt werden. 
. 47. Die standesherrlichen Polizeibehörden sind in dem Maaße, als 
es im Amte Unserer denselben korrespondirenden unmittelbaren Beamten liegt, 
eben so befugt als verpflichtet, die zur Ausführung Unserer Polizeigesetze und 
der Polizeiverordnungen Unserer Oberbehörden nöthigen Anstalten zu treffen 
und Befehle zu erlassen, auch Polizeivergehen durch gesetzmäßige Strafen zu 
ahnden. 
K. 48. Polzzeistrafen, zu deren Festsetzung, und wenn sie in Gelde 
bestehen, zu deren Erhebung die standesherrlichen Behörden befugt sind, kön- 
nen auch bei vorwaltenden untadelhaften Ursachen von der Standesherrschaft 
gemildert oder ganz erlassen werden. 
§. 49. Die Handhabung der niedern Forstpolizei, auch außer den ih- 
nen ausschließend zugehbrigen Waldungen, in dem ganzen Umfange des stan- 
desherrlichen Bezirks, gehört ebenfalls zu den Gerechtsamen der Standesherren. 
Sie üben sie durch Forstbeamte aus, deren Qualifikation Unserer Pro- 
vinzialregierung nachzuweisen ist. In Rücksicht auf Kommunalwaldungen 
müssen auch die standesherrlichen Behörden die Schranken beobachten, welche 
die Gesetze Unsern eigenen Behörden vorzeichnen. 
g. 50. Der Landrath, welcher Unsere Gerechtsame verwaltek, ist nicht 
befugt an die Standesherrschaft oder an deren Polizeibehörden in polizeilichen 
Angelegenheiten Verfügungen zu erlassen, wohl aber sind die letzteren ver- 
9t pflichtet, ihm auf seine Requisition über alle Gegenstände der Polizeiverwal- 
des Kreises. tung Auskunft zu geben. Er bleibt das Organ, durch welches die Provin- 
b. zu d 
Pboninlsal 
regierung. 
zialregierung von dem Gange und dem Zustande dieses Zweiges der Verwal- 
tung im standesherrlichen Bezirke Kenntniß nehmen kann. 
§. 51. Der standesherrliche Oberbeamte für die Polizeiverwaltung, 
sieht in derselben Art unter der Leitung und Aufsicht Unserer Regierungen, 
wie Unser Landrath. Es findet daher auch von seinen Verfügungen und An- 
ordnungen derselbe Rekurs Statt. 
g. 52.
	        
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