Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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Ferlichen, mungen, bilden die Standesherrschaften zwar eigene Bezirke. Wir behalten 
de Kerlien, Uns jedoch vor, dieselben theils unter sich, theils durch Verbindung mit einem 
gubeche der Uns unmittelbar unrerworfenen Gebiete, wiewohl für die obigen Verwal- 
dor umer 4, tungszweige als abgesonderte Territorien bestehend, zu landräthlichen Kreisen 
gierungs= zu vereinigen, je nachdem ein überwiegendes Interesse der höhern Verwal- 
rechte. tung oder auch der in dem betreffenden Bezirke wohnenden Unterthanen das 
Eine oder das Andere rathsam macht. Der von Uns bestellte Landrath uͤbt 
in dem standesherrlichen Bezirke alle den Standesherren in dem Edikte vom 
2Isten Juni 1815. und in der gegenwaͤrtigen Instruktion nicht zugetheilte, 
und daher Uns vorbehaltene Regierungsrechte in der verfassungsmäßigen Ver- 
waltungsordnung aus. Wo er einer Mitwirkung der standesherrlichen Be- 
hörden für diesen Zweck bedarf, sind dieselben verpflichtet, auf die an die 
standesherrliche Oberbehörde von ihm ergehende Regquisition, ihm alle dienst- 
liche Hülfe, wie Unsere ihm unmittelbar untergeordneten Behörden zu leisten. 
Zu jenen Uns vorbehaltenen Rechten gehören besonders die Geschäfte, welche 
die Aushebung zu Unserm Kriegsheer und die Landesbewaffnung im Allgemei- 
nen, ferner die direkten und indirekten Steuern angehen. 
PePuhblifatten §. 56. Die Publikation Unserer Gesetze und aller auch auf die stan- 
und der Ver. desherrlichen Bezirke anwendbaren Verordnungen Unserer Oberhörden, ge- 
voomungen schieht durch die Gesetzsammlung und die Amtsblátker eben so für die Stan- 
#e örden in desherrschaften als für den übrigen Regierungsbezirk, zu welchem sie gehbren. 
zure Auch haben die standesherrlichen Beamten, wenn diese Uns zugleich verpflich- 
chrken. tet werden, in denselben Verhältnissen als Unsere unmittelbaren Beamten die 
Gesetzsammlung und Amtsblätter auf ihre Kosten zu halten. 
Verbaunis ##57. Die Beamten, welche die Standesherren für die Ausübung 
errlichen aller ihnen überlassenen untergeordneten Regierungsrechte ernennen, sind zu- 
BM gleich als Staaksdiener zu betrachten. Daher 
a) bedürfen sie alle mit dem Nachweise gleicher Qualifikation, auch der 
Bestätigung derjenigen Unserer Behörden, von welchen die Anstellung Unserer 
unmittelbaren Beamten gleicher Kathegorie abhängt. Diese Beslätigung ist 
nicht nöthig bei den Subalternen in dem Kanzlei= und Registratur-Dienste; 
b) sie werden in ihrem Amts= oder Diensteide auch Untz vor den Standes- 
herren dahin verpflichtet: 
daß sie Uns und allen Unsern Nachfolgern in der Regierung treu, 
gehorsam und unterthänig seyn, nach ihren Kräften Unsern Schaden 
abwenden und Nutzen befördern, das ihnen anvertraute Amt nach 
den Landesgesetzen treu, fleißig und gewissenhaft verwalten, die von 
den ihnen vorgesetzten Behörden ihnen zukommenden Aufträge, Be- 
fehle und Weisungen gehörig vollziehen und die durch Unser Edikt 
vom #2usten Juni 1815. und gegenwärtige Instruktion festgestellten 
Rechts-
	        
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