Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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Verlangen fremder Staaten, die Dazwischenkunft des Bundes bei ei 
zelnen Bundesgliedern eintreten zu lassen. 
Art. LI. Die Bundesversammlung ist ferner verpflichtet, die auf das 
Militairwesen des Bundes Bezug habenden organischen Einrichtungen, und 
die zur Sicherstellung seines Gebiets erforderlichen Vertheidigungs-Anstalten 
zu beschließen. 
Art. LII. Da zu Erreichung der Zwecke und Besorgung der Angele- 
genheiten des Bundes, von der Gesammtheit der Mitglieder Geldbei#trdge zu 
leisten sind, so hat die Bundesversammlung 
1) den Betrag der gewöhnlichen verfassungsmäßigen Ausgaben, so weit 
solches im Allgemeinen geschehen kann, festzusetzen; 
2) in vorkommenden Fällen die zur Ausführung besonderer, in Hinsicht 
auf anerkannte Bundeszwecke gefaßten Beschlüsse erforderlichen außeror- 
dentlichen Ausgaben und die zur Bestreitung derselben zu leistenden Bei- 
träge zu bestimmen; 
3) das matrikelmäßige Verhältniß, nach welchem von den Mitgliedern des 
Bundes beizutragen ist, festzusetzen; 
4) die Erhebung, Verwendung und Verrechnung der Beiträge anzuordnen 
und darüber die Aufsicht zu führen. 
Art. Ulll. Die durch die Bundesakte den einzelnen Bundesstaaten. 
garantirte Unabhängigkeit schließt zwar im Allgemeinen jede Einwirkung des 
Bundes in die innere Staatseinrichtung und Staatsverwaltung aus. Da 
aber die Bundesglieder sich in dem zweiten Abschnitt der Bundesakte über 
einige besondere Bestimmungen vereinigt haben, welche sich theils auf Gewähr= 
leistung zugesicherter Rechte, theils auf bestimmte Verhaltnisse der Unterthanen 
beziehen, so liegt der Bundesversammlung ob, die Erfüllung der durch diese 
Bestlimmungen übernommenen Verbindlichkeiten, wenn sich aus hinreichend be- 
gründeten Anzeigen der Betheiligten ergiebt, daß solche nicht statt gefunden 
habe, zu bewirken. Die Anwendung der in Gemäßheit dieser Verbindlichkeiten 
getroffenen allgemeinen Anordnungen auf die einzelnen Fälle bleibt jedoch den 
Regierungen allein überlassen. 
Art. LIV. Da nach dem Sinn des dreizehnten Artikels der Bundes- 
akte, und den darüber erfolgten spatern Erklärungen, in allen Bundesstaaten 
landstandische Verfassungen statt finden sollen, so hat die Bundesversamm- 
lung darüber zu wachen, daß diese Bestimmung in keinem Bundesstaat uner- 
füllt bleibe. 
Art. LV. Den souverainen Fürsten der Bundesstaaten bleibt überlassen, 
diese innere Landes-Angelegenheit, mit Berücksichtigung sowohl der früherhin 
gesetzlich bestandenen ständischen Rechte, als der gegenwärtig obwaltenden Ver- 
hältnisse zu ordnen. 
Art. LVI. Die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landständi- 
schen Verfassungen können nur auf verfassungsmäßigen Wege wieder abgeän- 
dert werden. 
Art.
	        
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