Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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diese ist in einem solchen Falle verpflichtet, wenn sie die Beschwerde gegruͤndet findet, 
eine genuͤgende Abhuͤlfe zu bewirken. 
Art. LXIV. Wenn Vorschlaͤge zu gemeinnuͤtzigen Anordnungen, deren 
Zweck nur durch die usammenwirtende heilnahme aller Bundesstaaten vollstaͤn- 
dig erreicht werden kann, von einzelnen Bundesgliedern an die Bundesversamm- 
lung gebracht werden, und diese sich von der Zweckmäßigkeit und Ausführbarkeit 
solcher Vorschäge im Allgemeinen überzeugk, so liegt ihr ob, die Mittel zur Voll- 
führung derselben in sorgfältige Erwägung zu ziehen, und ihr anhaltendes Bestre- 
ben dahin zu richten, die zu dem Ende erforderliche freiwillige Vereinbarung 
unter den ainchichen Bandesgliedern zu bewirken. 
Art. LXV. Die in den besondern Bestimmungen der Bundesakte, Artikel 
160, 18, 19, zur Berathung der Bundesversammlung gestellten Gegenstände bleiben 
derselben, um durch gemeinschaftliche Uebereinkunft zu möglichst gleichfrmigen 
Verfügungen darüber zu gelangen, zur fernern Bearbeitung vorbehalten. 
Die vorstehende Akte wird als das Resultat einer unabänderlichen Verein- 
barung zwischen den Bundesgliedern, mittelst Präsidial-Vortrags an den Bun- 
destag gebracht, und dort, in Folge gleichlautender Erklärungen der Bundesre- 
gierungen, durch förmlichen Bundesbeschluß zu einem Grundgesetz erhoben wer- 
en, welches die nämliche Kraft und Gültigkeit wie die Bundesakte selbst haben 
und der Bundesversammlung zur unabweichlichen Richtschnur dienen soll. 
Zur Urkund dessen haben sämmtliche hier versammelte Bevollmächtigte die 
gegenwärtige Akte unterzeichnet und mit ihren Wappen untersiegelt. 
So geschehen zu Wien, den funfzehnten des Monats Mai, im Jahr ein 
tausend acht hundert und zwanzig. 
(L. S.) Fürst von Metternich. (L. S.) Freiherr von Berstett. 
(I. 8.) Graf Bernstorff. (L. S.) Freiherr von Tettenborn. 
(L. S.) Krusemarck. (L. S.) Münchhausen. 
(L. S.) J. E. von Küster. (L. S.) du Bos du Thil. 
(L. S.) Freiherr von Zentner. (l. S.) J. Bernstorff. 
(L. S.) Freiherr von Stainlein. (L. S.) A. R. Falck. 
(L. S.) Graf v. d. Schulenburg. (L. S.) Karl Wilh. Freih. v. Fritsch. 
(L. S.) von Globig. (L. S.) E. F. L. Marschall v. Bieberstein. 
(L. S) Ernst Graf v. Hardenberg. (I. S.) L. H. Freiherr von Plessen. 
(L. S.) Graf von Mandelsloh. (L. S.) von Berg. 
(L. S.) J. F. Hach. 
nachdem dieselbe durch einen in der Sitzung der Bundesversammlung am 8ten 
Juni d. J. einhellig gefaßten Beschluß zu einem der Bundesakte an Kraft und 
Gültigkeit gleichen Grundgesetze des Bundes erhoben worden, als solches zur 
allgemeinern Kenntniß gebracht, und von allen Behbrden und Unterthanen in 
den zum deutschen Bunde gehbrenden Provinzen Unserer Monarchie geachtet 
werde. Gegeben Berlin, den 24Sten Juni 1820. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. Graf v. Bernstorff.
	        
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