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des Allgemeinen Landrechts und der Kriminalordnung, und mit der Art, wie
sie in den alten Provinzen Unserer Monarchie, wo jene Gesetzbuͤcher gelten,
angewandt werden, in einer besondern Instruktion bekannt machen.
Gegeben Berlin, den 30sten Juni 1820.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.
Anhang.
Allgemeines Landrecht Theil II. Ticel 20. Abschnitt 1. §. 12. bis 15.
K. 12.
No nur Unterthanen, sondern anch Fremde, welche innerhalb der Grenze
des Scaats sich aufhalten, sind sich um die Gesetze desselben zu erkundigen
verpflichtet.
#§# 13. Dergleichen Fremde, welche innerhalb Landes Verbrechen be-
gehen, werden daher auch nach inlandischen Gesetzen bestraft.
K. 14. Fremde aber, wenn sie wegen auswärts begangener Verbrechen
zur Strafe gezogen werden sollen, müssen nach den Gesetzen des Orts, wo
sie das Verbrechen begangen haben, beurtheilt werden.
g. 15. Doch kommt es allen denen, welche wegen auswärks began-
gener Verbrechen innerhalb Landes bestraft werden sollen, zu statten, wenn
die hiesigen Gesetze eine gelindere Strafe auf das auswärts begangene Ver-
brechen bestimmt haben.
Kri inalordnung Titel I. chn 3. g. 96. bis 98.
Aules was wegen des Gerichtssiahen in Kriminalsachen verordnet worden,
findet nur alsdann Anwendung, wenn die mehrern bei einer Kriminalunter-
suchung eintretenden Gerichtsstaͤnde sich insgesammt in hiesigen Landen be-
sinden. Ist aber einer oder der andere davon ein ausländisches Gericht, so
hat es wegen der Frage: in wie fern die Auslieferung verlangt werden könne?
bei den Bestimmungen der mit auswärtigen Staaten bestehenden Verträge,
sein Bewenden.
Jedoch ist dabei Folgendes zu beobachten:
1) Jeder Unterrichter, der von einem auswäriigen Gericht einen Verbrecher
ausgeliefert erhdlt, muß, wenn zugleich die Ausstellung von Reversalien
de observande reciproco verlangt wird, hierzu die Autorisation bei
dem Landes-Justizkollegio nachsuchen, welches bei dem Depa###emen#t
der auswärtigen Angelegenheiten anfrägt.
2) Bei