Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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g. 3. Es sollen erhoben werden: 
von 1 Centner Weizen 16 Groschen, 
von 1 Centner Roggen, Gerste, Buchweizen und andern Getreidearken 
und Hülsenfrüchten 4 Groschen brandenburgisch. 
# 4. a) Wenigstens Ein Viertel Centner muß auf Einmal zur Mühle 
gesandt werden. Kein Müller darf eine geringere Quantität annehmen. 
b) Bei der Verwiegung wird für den Sack nichts abgerechnet, auch macht 
es bei der Versteuerung keinen Unterschied, ob das Getreide trocken 
oder angefeuchtet sep. 
JP) Dagegen soll auch bei der Verwiegung jeder Getreidepost ein Ueberge- 
wicht unter einem Sechszehntel Centner nicht berücksichtigt werden. 
K. Wer Weizen mit anderem Getreide vermischt mahlen läßt, muß 
von dem Gewichte der ganzen Mischung die Weizensteuer entrichten. 
&. 6. a) Die Steuer muß erlegt werden, bevor das Getreide zur 
Mühle kommt. 
bb) Aues Getreide muß mit einem vom Steueramt ausgegebenen Mahlzettel 
versehen, und jeder Sack mus mit dem Namen des Steuerpflichtigen 
bezeichnet seyn. 
Mahizettel werden in der Regel nur zum Vermahlen des Getreides in 
den zur Stadt gehörigen Mühlen ertheilt. Doch kann deren Ertheilung 
zum Mahlen des Weizens auf entlegenen Mühlen vom Finanz-Minister, 
oder der dazu von ihm beauftragten Behörde, auch in solchen Fällen nach- 
gegeben werden, wo die städtischen Mühlen den Bedarf zu beschaffen nicht 
vermögen. Die Vorsichtsmaaßregeln zur Sicherung des richtigen Ein- 
gangs der Steuer werden alsdann der Oertlichkeit gemaäß besonders 
bestimmt. 
K. 7. In den Städten, wo die Mahlsteuer erhoben wird, ist 
a) es nicht erlaubt, bewegliche Mahlmühlen, Handmühlen und Stampfen 
zu halten, und 
b) zur Anlegung einer Mühle, die mit thierischer Kraft ov#er durch Dampfe 
gerrieben wird, die Genehmigung der Regierung erforderlich. 
Von der ##. 8S. Die Schlachtsteuer wird von allem geschlachteten Rindvieh, 
hlacht. Schaafen, Jiegen und Schweinen, mit Einschluß der Kälber, Lämmer und 
Ferkel, entrichtet. 
§. 9. Von einem Centner Fleisch soll Ein Thaler erhoben werden. 
. #0. Bei erfolgender Verwiegung wird das ganze ausgeschlachtete 
Stück unzerschnitten mit dem Fleische, den Knochen und dem Fette gewogen. 
Fuͤße, Eingeweide und Darmfett werden nicht mitgewogen. 
. 
K. 1I.
	        
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