zu eĩner schon außerdem gewerbesteuerpflichtigen Fabrikanstalt oder So-
zietät gehören.
J. aaucnahme für. §. 10. a) Landwirthe, die mit ihrem Wirthschaftsgespanne gelegentlich
wnan ar auch Frachtfuhren verrichten, sind der Gewerbesteuer als Fuhrleute nicht
werbe und für- untkerworfen. * 4
Pferdwerlceiher. D) Fuhrleute und Pferdeverleiher, die ihr Gewerbe nur mit Einem Pferde
betreiben, sind frei-
E. Ansnabme für- g. 17. Das Schiffergewerbe mit Stromschiffen und Lichterfahrzeugen
ue Schleelrt. unter und bis zu drei Lasten Tragbarkeit, einschließlich, ist gewerbesteuerfrei.
u. Illgemelne Tus- . 18. Weun mehrere Gewerbe absichtlich mit einander in Verbindung
nahme wigen gesetzt sind, und an demselben Orte von Einer Person betrieben werden, soll die
vorvrionn er Gewerbesteuer nur Einmal nach dem gemeinschaftlichen Umfange derselben
arhoben werden. Der zufällige Betrieb. verschiedenartiger Gewerbe durch Eine
Person ist einer solchen gewerblichen Verbindung nicht gleich zu achten.
Berechtigung zum - 0à)) Wer ein Gewerbe betreiben will, es mag steuerfrei oder
*m*s pflichtig seyn, mus der Kommnunalbehörde des Orrs Anzeige davon machen.
An geigt. 5b) Zur Anzeige an diese Behoͤrde ist auch derjenige verbunden, der sein
bisheriges Gewerbe im Orte zu betreiben aufhoͤrt.
Dewerbeschelm g9. 20. a) Gewerbescheine werden fortan nur fuͤr solche Gewerbe ertheilt,
welche mit Umherziehen (H. 2.) betrieben werdem.
5)) Sie sind nur für das Jahr gültig, für welches sie ertheilt werdem.
) Die Ausfertigung geschieht durch die Regierungen.
g. 21. a) Personen, die von Ort zu Ort umherreisem, um Waaren
bestellungen zu suchen, müssen mir einem Gewerbeschein versehen seyn.
5) Dagegen bedürfen diejenigen, die ein offenes Gewerbe freiben, und zu-
dessen. Behuf umherreisen, blos um die Materialien zu ihrer eigenen.
Fabrikatiom aufzukanfen, keines Gewerbescheins, sondern blos einer po-
lizcilichen Legitimation. .
H.2-2..Diejenigen,welchemnherziehendeinGewcröebetreibemmüssen-
drei Monat vor Ablauf des Jahrs die Ausfertigung neuer Gewerbescheine bei
der Regierung nachsuchen.
S. 23. Sie sind verpflichtrt,, sich vor dem Anfange ihres Geschäfts bei
der Kouumunalbehörde des Orts zu „nelden.
. 2J. Gastwirthe sind schuldig, von solchen Personen, wenn sie über
Nacht ausgenommen seyn wollen, sich den Gewerbschein für das laufende Jahr.
vorzeigen zu lassen, und wenn sie ihn nicht besitzen,, der Ortspolizeibehörde
sofort Anzeige zu machen-
Sähe der Gewer“ 6 25. Die Sätze der Gewerbeskeuer und die Regelm, nach wel-
Soilen# una Regeln , . , * ·
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