Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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K. 20. a) Die Verpflichtung zur Uebernahme des Amts eines Abgeord- 
neten, und die Rechte der Obrigkeit bei der Wahl sind, ohne Unterschied der 
Provinzen, nach dem Allgemeinen Landreiht S##. 100 — 165. Titel 6. Theil II. 
welche diesem Gesetz unter C. anhangweise beigefügt sind, zu beurtheilen. 
In den drei ersten Abtheilungen, nach der Beilage B. leiten die Magi- 
sträre, in der vierten die Landräthe, die Wahlen der Abgeordneten und 
führen die Aufsicht bei den Berathungen über dieselben. 
9. 30. a) Wo eine Vertheilung durch Gesellschaften der Steuerpflich- 
tigen selbst nicht Statt fsindet, wie bei dem Handel ohne kaufmännische 
Rechre u. s. w., wird die Vertheilung in den 3 ersten Abtheilungen durch 
die Kommunal= und in der vierten durch die Kreiobehörde bewirkt. 
b) Diese Behörden sind jedoch verpflichtet, sich dabei des Raths der Ge- 
Verrichtungen der 
Kommunal 
werbetreibenden zu bedienen. Solche, die in Kommunalämtern stehen, 
können hierbei ihre Mitwirkung nicht verweigern. 
§. 31. Den Kommunalbehörden in den drei ersten Abtheilungen und den 
Kreipvehlren. und Kreisbehörden in der vierten liegt es ob, die namenklichen Nachweisungen der 
Gewerbesteuerpflichtigen, welche in ihrer Stadtgemeine oder in ihrem Kreise 
ein steuerpflichtiges Gewerbe betreiben, jährlich anzufertigen. 
Sie sind für die Richtigkeit und Vollskändigkeit dieser Nachweisungen 
verantwortlich. 
## 32. Auf den Grund derselben werden die Vertheilungen in vorgeschrie- 
bener Form (§8#. 28. 35.) vorgenommen, die Erhebungsrollen in den drei ersten 
Abtheilungen von der Kommunalbeherde, in der vierten von den Steuerbe- 
amten angelegt und der Regierung zur Prüfung eingereicht. Der Finanz- 
minister soll über das hierbei zu beobachtende Verfahren und über die Kon- 
trolle des Zu-J und Abgangs besondere Anweisungen ertheilen. 
§&. 33. a) Jedem Steuerpflichtigen wird vor dem Eintritt des ersten 
Jahlungstages bekannt gemacht, wie viel er an Gewerbesteuer für Ein 
Jahr zu entrichten habe. . 
b) Wer gegen die gutachrliche Meinung der Abgeordneten oder der Be- 
b 
hoͤrde, welche die Vertheilung angelegt haben, eine Ermaͤßigung des 
Ansatzes begründen zu können glaubt, dem soll ein Rekurs durch die 
aufnehmende Behörde (F. 31.) an den Landrath, an die Regierung und 
an das Finanzministerium offen stehen. Inzwischen muß er unter Vor- 
behalt des Ersatzes die Gewerbesteuer, soweit sie fällig wird, vorläufig 
abtragen. 
§. 3à) Zur Erhebung der Gewerbesteuer sind die Kommunalbehéer- 
den verpflichtet. 
Diejenigen, welche auf einen Gewerbeschein umherziehend ein Gewerbe 
betreiben wollen, müssen für die Oauer des Gewerbescheins die Steuer 
im
	        
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