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K. 20. a) Die Verpflichtung zur Uebernahme des Amts eines Abgeord-
neten, und die Rechte der Obrigkeit bei der Wahl sind, ohne Unterschied der
Provinzen, nach dem Allgemeinen Landreiht S##. 100 — 165. Titel 6. Theil II.
welche diesem Gesetz unter C. anhangweise beigefügt sind, zu beurtheilen.
In den drei ersten Abtheilungen, nach der Beilage B. leiten die Magi-
sträre, in der vierten die Landräthe, die Wahlen der Abgeordneten und
führen die Aufsicht bei den Berathungen über dieselben.
9. 30. a) Wo eine Vertheilung durch Gesellschaften der Steuerpflich-
tigen selbst nicht Statt fsindet, wie bei dem Handel ohne kaufmännische
Rechre u. s. w., wird die Vertheilung in den 3 ersten Abtheilungen durch
die Kommunal= und in der vierten durch die Kreiobehörde bewirkt.
b) Diese Behörden sind jedoch verpflichtet, sich dabei des Raths der Ge-
Verrichtungen der
Kommunal
werbetreibenden zu bedienen. Solche, die in Kommunalämtern stehen,
können hierbei ihre Mitwirkung nicht verweigern.
§. 31. Den Kommunalbehörden in den drei ersten Abtheilungen und den
Kreipvehlren. und Kreisbehörden in der vierten liegt es ob, die namenklichen Nachweisungen der
Gewerbesteuerpflichtigen, welche in ihrer Stadtgemeine oder in ihrem Kreise
ein steuerpflichtiges Gewerbe betreiben, jährlich anzufertigen.
Sie sind für die Richtigkeit und Vollskändigkeit dieser Nachweisungen
verantwortlich.
## 32. Auf den Grund derselben werden die Vertheilungen in vorgeschrie-
bener Form (§8#. 28. 35.) vorgenommen, die Erhebungsrollen in den drei ersten
Abtheilungen von der Kommunalbeherde, in der vierten von den Steuerbe-
amten angelegt und der Regierung zur Prüfung eingereicht. Der Finanz-
minister soll über das hierbei zu beobachtende Verfahren und über die Kon-
trolle des Zu-J und Abgangs besondere Anweisungen ertheilen.
§&. 33. a) Jedem Steuerpflichtigen wird vor dem Eintritt des ersten
Jahlungstages bekannt gemacht, wie viel er an Gewerbesteuer für Ein
Jahr zu entrichten habe. .
b) Wer gegen die gutachrliche Meinung der Abgeordneten oder der Be-
b
hoͤrde, welche die Vertheilung angelegt haben, eine Ermaͤßigung des
Ansatzes begründen zu können glaubt, dem soll ein Rekurs durch die
aufnehmende Behörde (F. 31.) an den Landrath, an die Regierung und
an das Finanzministerium offen stehen. Inzwischen muß er unter Vor-
behalt des Ersatzes die Gewerbesteuer, soweit sie fällig wird, vorläufig
abtragen.
§. 3à) Zur Erhebung der Gewerbesteuer sind die Kommunalbehéer-
den verpflichtet.
Diejenigen, welche auf einen Gewerbeschein umherziehend ein Gewerbe
betreiben wollen, müssen für die Oauer des Gewerbescheins die Steuer
im